4A_278/2012: Herabsetzung einer überhöhten Maklerprovision (verneint für 3% auf einen VP von CHF 3.8 Mio.) (amtl. Publ.)

Nach OR 417 kann eine über­höhte Pro­vi­sion für den Nach­weis ein­er Abschlussgele­gen­heit oder die Ver­mit­tlung eines Arbeitsver­trages oder Grund­stück­kaufes (auf Antrag des Schuld­ners) angemessen her­ab­set­zen. In früheren Urteilen hat das BGer fol­gende Pro­vi­sio­nen geschützt:

  • 3% auf einen Verkauf­spreis von CHF 1.7 Mio. (4C.121/2005 E. 4.2.2)
  • CHF 492’000 = 3% (aber an der Gren­ze; 4C.362/1999 E. 4c)
  • 3.57% auf einen Verkauf­spreis von CHF 1.75 Mio. (4C.183/1998 E. 4b)
  • 3.57% auf CHF 2.8 Mio. (4C.28/1995 E. 5b)
  • 3% (BGE 117 II 286 E. 5b).

Nicht zuläs­sig war dage­gen eine Pro­vi­sion von 11% auf den Verkauf­spreis, während die übliche Pro­vi­sion (damals) 2% war (BGE 83 II 151 E. 4c).

Im vor­liegen­den Urteil
hält das BGer fest, dass auf die Gesamtheit der Umstände
abzustellen ist, ins­beson­dere auf das übliche Hon­o­rar, aber auch auf andere Umstände wie zB eine beson­ders gute Abschlussgele­gen­heit oder die nicht gewerb­smäs­sige Tätigkeit des Mak­lers. Keine Rolle spielt dage­gen im Nor­mal­fall der Aufwand des Mak­lers, denn die Pro­vi­sion belohnt nicht Ein­satz, son­dern Erfolg. Die Vorin­stanz, die Cour de Jus­tice Genf, hat­te eine Pro­vi­sion von CHF 122’664, 3% des Verkauf­spreis­es von CHF 3.8 Mio., daher zu Recht nicht her­abge­set­zt. Die Her­ab­set­zung war namentlich wegen des gerin­gen Aufwands des Mak­lers ver­langt wor­den. Das BGer schützt diesen Entscheid als vertret­bar, wobei es wegen der Mass­ge­blichkeit der konkreten Umstände nicht ohne Not in das Ermessen der kan­tonalen Gerichte ein­greifen will.