Nach OR 417 kann eine überhöhte Provision für den Nachweis einer Abschlussgelegenheit oder die Vermittlung eines Arbeitsvertrages oder Grundstückkaufes (auf Antrag des Schuldners) angemessen herabsetzen. In früheren Urteilen hat das BGer folgende Provisionen geschützt:
- 3% auf einen Verkaufspreis von CHF 1.7 Mio. (4C.121/2005 E. 4.2.2)
- CHF 492’000 = 3% (aber an der Grenze; 4C.362/1999 E. 4c)
- 3.57% auf einen Verkaufspreis von CHF 1.75 Mio. (4C.183/1998 E. 4b)
- 3.57% auf CHF 2.8 Mio. (4C.28/1995 E. 5b)
- 3% (BGE 117 II 286 E. 5b).
Nicht zulässig war dagegen eine Provision von 11% auf den Verkaufspreis, während die übliche Provision (damals) 2% war (BGE 83 II 151 E. 4c).
Im vorliegenden Urteil
hält das BGer fest, dass auf die Gesamtheit der Umstände
abzustellen ist, insbesondere auf das übliche Honorar, aber auch auf andere Umstände wie zB eine besonders gute Abschlussgelegenheit oder die nicht gewerbsmässige Tätigkeit des Maklers. Keine Rolle spielt dagegen im Normalfall der Aufwand des Maklers, denn die Provision belohnt nicht Einsatz, sondern Erfolg. Die Vorinstanz, die Cour de Justice Genf, hatte eine Provision von CHF 122’664, 3% des Verkaufspreises von CHF 3.8 Mio., daher zu Recht nicht herabgesetzt. Die Herabsetzung war namentlich wegen des geringen Aufwands des Maklers verlangt worden. Das BGer schützt diesen Entscheid als vertretbar, wobei es wegen der Massgeblichkeit der konkreten Umstände nicht ohne Not in das Ermessen der kantonalen Gerichte eingreifen will.