Das Bundesgericht festigt mit dem Urteil 6B_93/2010 vom 12. April 2010 seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Veruntreuung (Art. 138 StGB) auf Darlehen.
2.3.3 […] Wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt, hat das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, dass auch Darlehen dem Veruntreuungstatbestand unterliegen können. Dabei kommt eine unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes nur in Betracht, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen; 129 IV 257 E. 2.2.2). Wenn das Darlehen somit für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt, d.h. ein Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6S.580/1999 vom 23. Januar 2001 E. 2.b.aa […]). Wird bei einem Darlehen kein bestimmter Verwendungszweck verabredet, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Er darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt diesfalls ausser Betracht.
2.4 […] Entscheidend ist die blosse explizite oder stillschweigende Vereinbarung einer Werterhaltungspflicht, die jedoch nicht sachenrechtlich abgesichert werden muss, sondern sich auf eine obligatorische Bindung beschränken kann. Massgeblich ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird. Nach der Rechtsprechung genügt für die Werterhaltungspflicht die Begründung eines “faktischen” oder “tatsächlichen” Vertrauensverhältnisses (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). […]
Zur Begründung zieht das Bundesgericht die Struktur des Art. 138 StGB heran:
2.3.3 Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Absatz 2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Absatz 1 umschriebenen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Absatz 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. […]