Ebenfalls mit Urteil vom 23. November 2010 (6B_586/2010) nimmt das Bundesgericht dazu Stellung, ob eine geleaste Sache das Tatobjekt einer Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sein kann. Problematisch ist insoweit das Merkmal “fremd”, was nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist (vgl. BGE 132 IV 5 E. 3.3 S. 8 f.).
Das Bundesgericht geht bei einem Leasingvertrag davon aus, dass der Leasinggeberin der Eigentümerin der geleasten Sache bleibt und diese dem Leasingnehmer als fremde Sache anvertraut:
4.3.1 […] Entscheidend für die Frage der Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE 118 II 150 E. 6c S. 156 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6P.162/2001 vom 22. März 2002 E. 7a). Beim Leasing tritt an die Stelle der Eigentumsverschaffungspflicht aus Art. 184 OR ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die Übereignung entfällt oder jedenfalls ungewiss ist […]. In Leasingverträgen sind regelmässig kein Eigentumsübergang und keine Option auf Eigentumserwerb vorgesehen (Urteil 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.4 a.E.). Die Übergabe […] bewirkt nur einen Übergang des Eigentums, wenn dem Vertrag ein entsprechender Wille entnommen werden kann. Dieser Wille muss sich aus den Leasingbedingungen ergeben. Ist mit der Übergabe kein Eigentumsübergang beabsichtigt, bleibt die Leasinggeberin Eigentümerin […].