Im vorliegenden Urteil waren Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Frage hin auszulegen, welche Eigentumsdelikte von der Police gedeckt waren und welche nicht. Das BGer hält dabei (erneut) fest, dass AGB nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen sind.
Subsidiär — wenn die Auslegung keine Klarheit bringt — gilt zudem die Unklarheitsregel. Es legt sodann folgende AVB aus:
“Diebstahl: Verlust, Zerstörung oder Beschädigung
durch Diebstahl, Entwendung oder Raub; ausgeschlossen sind Veruntreuung
und Unterschlagung”.
Es kommt zu folgendem Auslegungsergebnis:
Die Auslegung der AVB nach dem Vertrauensprinzip
führt damit an sich zu einem eindeutigen Ergebnis. Gibt das Opfer seinen
Gewahrsam freiwillig und vollständig zu Gunsten des Täters auf, besteht
keine Deckung. Deckung ist gegeben, wenn fremder Gewahrsam gebrochen
wurde und zwar grundsätzlich auch, wenn es sich um blossen Mitgewahrsam
handelte.
Unklar blieb aber, ob der Deckungsausschluss bei Veruntreuung die Deckung bei Bruch von Mitgewahrsam des
Opfers einschränkt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der
Deckungsausschluss, wenn der Vertrauensbruch den Bruch des Mitgewahrsams
an Bedeutung übertrifft (5C.306/2005). Das traf im vorliegenden Fall — Übergabe des Autoschlüssels an einen vermeintlichen Hotelangestellten — nicht zu; im Gegenteil überwog der Gewahrsams- den Vertrauensbruch. Damit bestand Deckung.