4A_585/2012: Auslegung von AVB; Deckungsausschluss für Veruntreuung

Im vor­liegen­den Urteil waren All­ge­meine Ver­sicherungs­be­din­gun­gen (AVB) auf die Frage hin auszule­gen, welche Eigen­tums­de­lik­te von der Police gedeckt waren und welche nicht. Das BGer hält dabei (erneut) fest, dass AGB nach den all­ge­meinen Ausle­gungs­grund­sätzen auszule­gen sind.
Sub­sidiär — wenn die Ausle­gung keine Klarheit bringt — gilt zudem die Unklarheit­sregel. Es legt sodann fol­gende AVB aus:

“Dieb­stahl: Ver­lust, Zer­störung oder Beschädigung
durch Dieb­stahl, Entwen­dung oder Raub; aus­geschlossen sind Veruntreuung
und Unterschlagung”.

Es kommt zu fol­gen­dem Auslegungsergebnis:

Die Ausle­gung der AVB nach dem Vertrauensprinzip
führt damit an sich zu einem ein­deuti­gen Ergeb­nis. Gibt das Opfer seinen
Gewahrsam frei­willig und voll­ständig zu Gun­sten des Täters auf, besteht
keine Deck­ung. Deck­ung ist gegeben, wenn fremder Gewahrsam gebrochen
wurde und zwar grund­sät­zlich auch, wenn es sich um blossen Mitgewahrsam
handelte. 

Unklar blieb aber, ob der Deck­ungsauss­chluss bei Verun­treu­ung die Deck­ung bei Bruch von Mit­ge­wahrsam des
Opfers ein­schränkt. Nach der bish­eri­gen Recht­sprechung des Bun­des­gerichts greift der
Deck­ungsauss­chluss, wenn der Ver­trauens­bruch den Bruch des Mitgewahrsams
an Bedeu­tung über­trifft (5C.306/2005). Das traf im vor­liegen­den Fall — Über­gabe des Autoschlüs­sels an einen ver­meintlichen Hote­langestell­ten — nicht zu; im Gegen­teil über­wog der Gewahrsams- den Ver­trauens­bruch. Damit bestand Deckung.