Nach Abschluss einer Insassenversicherung wurde die Versicherte von einem betrunkenen Lenker angefahren, als sie neben ihrem Wagen stand. Es stellten sich Fragen der Verjährung, der Auslegung der AVB und des Verzugs.
Zunächst machte der Versicherer die Einrede der Verjährung geltend. Die Vorinstanz sah die Frist (VVG 46) durch Klage rechtzeitig unterbrochen (OR 135 II). Das BGer hielt fest, dass Forderungen aus einem Versicherungsvertrag separat verjähren, sofern zwischen ihnen kein enger Zusammenhang besteht, und dass die Verjährung durch Klage nur im Umfang der eingeklagten Summe unterbrochen wird (beides in Bestätigung der Rsp.). Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte den Versicherer aber auf einerseits Taggeld und Spitaltaggeld, aber andererseits auch auf das Invaliditätskapital betrieben, so dass die Verjährung für beide Forderungen unterbrochen war.
Nach den AVB des Versicherers waren “les occupants” versichert…
“…à la suite de l’utilisation du véhicule déclaré :
- pendant qu’elles se trouvent dans le véhicule, y montent ou en descendent,
- pendant qu’elles portent secours à d’autres ants à la suite d’un accident ou d’une panne du véhicule déclaré, ainsi qu’en manipulant celui-ci en cours de route,
- pendant qu’elles portent secours, en cours de route, à d’autres usagers de la route qui sont victimes d’un accident de la circulation ou d’une panne.”
Das BGer hielt fest, dass der Ausdruck “utilisation” weiter sei als jener des “emploi” (“Betrieb”) in SVG 58, da er nicht auf die Verwirklichung der Betriebsgefahr hinweise. Es stehe ausser Frage, dass im vorliegenden Fall ein Unfall “à la suite de l’utilisation” vorliege, weil die Versicherte verunfallt sei, nachdem sie ihr Fahrzeug verlassen hatte und sich anschickte, den Kofferraum des Wagens zu öffnen.
Strittig war weiter die Auslegung des Ausdrucks “les occupants”. Hier konnte der Begriff nicht nur Personen bezeichnen, die sich im Wagen befanden, weil die AVB Deckung auch vorsahen für Personen, die aus dem Wagen aussteigen. Eine wörtliche Auslegung des Begriffs lehnt das BGer daher ab.
Ein weiterer Einwand bezog sich auf den Zeitpunkt des Verzugs und den Zinsenlauf. VVG 88 geht VVG 41 II vor. Eine Mahnung ist nach OR 102 zwar an sich notwendig, aber — wie das BGer bereits früher festgehalten hat — nicht in Fällen, wo der Versicherer seine Leistungspflicht zu Unrecht definitiv ablehnt; hier tritt der Verzug sofort ein (OR 108 I analog).