4A_656/2011: Beginn und Dauer der Verjährungsfrist für Regressforderungen iSv OR 51 II (Bestätigung der Rsp.)

Das BGer bestätigt die Recht­sprechung von BGE 133 III 6 E. 5.3.3 S. 25 und E. 5.4 S. 31, wonach die Ver­jährungs­frist des Regress­rechts aus OR 51 II ein Jahr beträgt:

Es beste­ht kein Grund, diese klare und in der Lehre nicht bestrit­tene Recht­sprechung (vgl. Pas­cal Pichonnaz/Franz Wer­ro, La pre­scrip­tion de l’ac­tion récur­soire en cas de sol­i­dar­ité impar­faite, BR 2007 S. 51) wieder in Frage zu stellen. Es wurde eine Lücke durch Richter­recht (par voie pré­to­ri­enne) geschlossen; für eine Anwen­dung der all­ge­meinen ver­traglichen Ver­jährungs­frist von zehn Jahren (Art. 127 OR) bleibt damit kein Raum.

Bei mehreren Regress­forderun­gen begin­nt die Ver­jährung für jede sep­a­rat zu laufen:

 Die Ver­jährung begin­nt ab Fäl­ligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Fäl­ligkeit ein­er Regress­forderung tritt im Zeit­punkt ein, in welchem der Ver­sicher­er dem Geschädigten Ver­sicherungsleis­tun­gen erbringt (BGE 133 III 6 E. 5.3.3 S. 25). 
Gewisse Spezial­nor­men sehen vor, dass die Ver­jährung erst zu laufen begin­nt, wenn der Geschädigte voll­ständig befriedigt ist (so z.B. Art. 83 Abs. 3 SVG [SR 741.01], Art. 34 Abs. 3 BSG [SR 747.201], Art. 39 Abs. 3 RLG [SR 746.1], Art. 59d USG [SR 814.01], Art. 32 Abs. 2 GTG [SR 814.91]). Von solchen pos­i­tiv geregel­ten Fällen abge­se­hen beste­ht aber keine all­ge­meine Regel, dass die Ver­jährung erst mit der voll­ständi­gen Befriedi­gung des Geschädigten durch den Rück­griffs­berechtigten zu laufen begin­nt (BGE 115 II 42 E. 2B S. 49 f.; Stephen Berti, Zürcher Kom­men­tar zum OR, 3. Aufl. 2002, N. 124 zu Art. 130 OR).
 
Leis­tet der Rück­griffs­berechtigte Teil- oder Akon­tozahlun­gen, wird der Schädi­ger gle­ichzeit­ig in diesem Umfang ungerecht­fer­tigt bere­ichert und es entste­ht jew­eils eine entsprechende Regress­forderung. Diese wird sofort fäl­lig (vgl. Art. 75 OR), wom­it nach der all­ge­meinen Regel auch die Ver­jährung für jede Regress­forderung sep­a­rat zu laufen beginnt.