Das BGer bestätigt die Rechtsprechung von BGE 133 III 6 E. 5.3.3 S. 25 und E. 5.4 S. 31, wonach die Verjährungsfrist des Regressrechts aus OR 51 II ein Jahr beträgt:
Es besteht kein Grund, diese klare und in der Lehre nicht bestrittene Rechtsprechung (vgl. Pascal Pichonnaz/Franz Werro, La prescription de l’action récursoire en cas de solidarité imparfaite, BR 2007 S. 51) wieder in Frage zu stellen. Es wurde eine Lücke durch Richterrecht (par voie prétorienne) geschlossen; für eine Anwendung der allgemeinen vertraglichen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR) bleibt damit kein Raum.
Bei mehreren Regressforderungen beginnt die Verjährung für jede separat zu laufen:
Die Verjährung beginnt ab Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit einer Regressforderung tritt im Zeitpunkt ein, in welchem der Versicherer dem Geschädigten Versicherungsleistungen erbringt (BGE 133 III 6 E. 5.3.3 S. 25).Gewisse Spezialnormen sehen vor, dass die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte vollständig befriedigt ist (so z.B. Art. 83 Abs. 3 SVG [SR 741.01], Art. 34 Abs. 3 BSG [SR 747.201], Art. 39 Abs. 3 RLG [SR 746.1], Art. 59d USG [SR 814.01], Art. 32 Abs. 2 GTG [SR 814.91]). Von solchen positiv geregelten Fällen abgesehen besteht aber keine allgemeine Regel, dass die Verjährung erst mit der vollständigen Befriedigung des Geschädigten durch den Rückgriffsberechtigten zu laufen beginnt (BGE 115 II 42 E. 2B S. 49 f.; Stephen Berti, Zürcher Kommentar zum OR, 3. Aufl. 2002, N. 124 zu Art. 130 OR).Leistet der Rückgriffsberechtigte Teil- oder Akontozahlungen, wird der Schädiger gleichzeitig in diesem Umfang ungerechtfertigt bereichert und es entsteht jeweils eine entsprechende Regressforderung. Diese wird sofort fällig (vgl. Art. 75 OR), womit nach der allgemeinen Regel auch die Verjährung für jede Regressforderung separat zu laufen beginnt.