Die Verjährungsfrist von OR 60 beginnt mit “Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen”. Das BGer fasst im vorliegenden Urteil die Grundsätze zusammen, die bisher für den Beginn der Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Körperschäden entwickelt wurden.
Im vorliegenden Fall bestand ausreichende Kenntnis zum Zeitpunkt, als die noch offenen medizinischen Fragen keinen erheblichen Einfluss auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit mehr haben konnten.