Das BGer hält im vorliegenden Urteil fest, dass die zwanzigjährige Verjährungsfrist nach SchKG 149a auch für Steuerforderungen gilt. Im vorliegenden Fall war deshalb die fünfjährige Verjährungsfrist von aMWSTV nicht anwendbar.
Das BGer hält im vorliegenden Urteil fest, dass die zwanzigjährige Verjährungsfrist nach SchKG 149a auch für Steuerforderungen gilt. Im vorliegenden Fall war deshalb die fünfjährige Verjährungsfrist von aMWSTV nicht anwendbar.