Das BGer bestätigt ein Urteil des KGer SZ, das die Auslegung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft betraf. Zwar hatte das KGer zu Unrecht angenommen, die Auslegung formbedürftiger Verträge dürfe nicht auf ausserhalb der Urkunde liegende Umstände abstellen, wenn die verurkundete Kaufrechtsvereinbarung eindeutig ist, denn solche Umstände wären “selbstverständlich” zu berücksichtigen, wenn sich daraus ergeben sollte, dass die Parteien in Tat und Wahrheit einen anderen Vertrag als den verurkundeten abschliessen wollten. Dieser Irrtum spielte für das Ergebnis aber keine Rolle.