Das BGer bestätigte die Auslegung eines Auftrags durch die Vorinstanz.
Es ging um einen Auftrag zwischen Privatpersonen und der UBS. Die Privatpersonen waren Erben sämtlicher Aktien einer Holding. Um der Holding Mittel zu entnehmen, liessen sie sich von ihr Darlehen gewähren. Später wollten sie die Holding verkaufen, aber möglichst ohne negative Steuerfolgen. Sie gewährten daher einer der Vorläuferinnen der UBS eine Vollmacht “wie einem Willensvollstrecker” bei der Abwicklung des Nachlasses. Die Aktien wurden später an zwei Betrüger aus Deutschland verkauft. Darauf klagten die Verkäufer gegen ein Mitglied des VR der Holding und verkündeten der UBS den Streit.
Strittig war die Frage, ob der Auftrag an die UBS auch die Überwachung der Abwicklung des Verkaufs betraf. Das OGer ZH (II. ZK) kam nach Durchführung einer Beweisverhandlung zum Schluss, eine solche Pflicht sei nicht vereinbart worden. Sie habe im Übrigen auch nach Treu und Glauben nicht bestanden.