4C.53/2007: Auslegung eines Auftrags

Das BGer bestätigte die Ausle­gung eines Auf­trags durch die Vorin­stanz.
Es ging um einen Auf­trag zwis­chen Pri­vat­per­so­n­en und der UBS. Die Pri­vat­per­so­n­en waren Erben sämtlich­er Aktien ein­er Hold­ing. Um der Hold­ing Mit­tel zu ent­nehmen, liessen sie sich von ihr Dar­lehen gewähren. Später woll­ten sie die Hold­ing verkaufen, aber möglichst ohne neg­a­tive Steuer­fol­gen. Sie gewährten daher ein­er der Vor­läuferin­nen der UBS eine Voll­macht “wie einem Wil­lensvoll­streck­er” bei der Abwick­lung des Nach­lass­es. Die Aktien wur­den später an zwei Betrüger aus Deutsch­land verkauft. Darauf klagten die Verkäufer gegen ein Mit­glied des VR der Hold­ing und verkün­de­ten der UBS den Streit.

Strit­tig war die Frage, ob der Auf­trag an die UBS auch die Überwachung der Abwick­lung des Verkaufs betraf. Das OGer ZH (II. ZK) kam nach Durch­führung ein­er Beweisver­hand­lung zum Schluss, eine solche Pflicht sei nicht vere­in­bart wor­den. Sie habe im Übri­gen auch nach Treu und Glauben nicht bestanden.