5A_79/2007: Auslegung einer Sicherungsvereinbarung (Sicherungsübertragung eines Schuldbriefs)

Vor BGer war anerkan­nt, dass die Beschw­erdegeg­n­er Inhab­er eines Inhab­er­schuld­briefes waren. Umstrit­ten war aber, ob den Beschw­erdegeg­n­ern aus dem Grund­ver­hält­nis die ver­briefte Forderung zuste­he. Die Beschw­erde­führerin brachte vor, es sei ein Ver­w­er­tungsver­bot vere­in­bart wor­den; der Pfandti­tel sei bloss fiduziarisch über­tra­gen wor­den und habe auss­chliesslich zur Beschaf­fung eines Zwis­chenkred­ites bei ein­er Bank ver­wen­det wer­den dür­fen. Daraus erk­läre sich auch das in der Vere­in­barung fest­ge­hal­tene Ver­w­er­tungsver­bot der Beschwerdegegner.

Unbe­strit­ten war, dass die Beschw­erdegeg­n­er der Beschw­erde­führerin einen Zwis­chenkred­it zuge­sagt hat­ten und diesen von der dama­li­gen SKA vor­fi­nanzieren liessen. Die Vorin­stanz war zum Schluss gekom­men, dass der Inhab­er­schuld­brief als Sicher­heit für den Zwis­chenkred­it der Beschw­erdegeg­n­er bes­timmt gewe­sen sei, welche von dieser nie zurück­bezahlt wurde, nicht aber zur Sicherung für die Vor­fi­nanzierung durch die SKA. Das BGer kommt zum Schluss, dass der Schuld­brief im Ergeb­nis zwar wirtschaftlich der Beschw­erde­führerin diente, dass der Pfandti­tel aber nur zur Sicherung der Vor­fi­nanzierung durch die SKA ver­wen­det wor­den war. Auf­grund der Sicherungsabrede ste­hen den Beschw­erde­führern daher keine Rechte aus dem Titel zu.