Vor BGer war anerkannt, dass die Beschwerdegegner Inhaber eines Inhaberschuldbriefes waren. Umstritten war aber, ob den Beschwerdegegnern aus dem Grundverhältnis die verbriefte Forderung zustehe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei ein Verwertungsverbot vereinbart worden; der Pfandtitel sei bloss fiduziarisch übertragen worden und habe ausschliesslich zur Beschaffung eines Zwischenkredites bei einer Bank verwendet werden dürfen. Daraus erkläre sich auch das in der Vereinbarung festgehaltene Verwertungsverbot der Beschwerdegegner.
Unbestritten war, dass die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin einen Zwischenkredit zugesagt hatten und diesen von der damaligen SKA vorfinanzieren liessen. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass der Inhaberschuldbrief als Sicherheit für den Zwischenkredit der Beschwerdegegner bestimmt gewesen sei, welche von dieser nie zurückbezahlt wurde, nicht aber zur Sicherung für die Vorfinanzierung durch die SKA. Das BGer kommt zum Schluss, dass der Schuldbrief im Ergebnis zwar wirtschaftlich der Beschwerdeführerin diente, dass der Pfandtitel aber nur zur Sicherung der Vorfinanzierung durch die SKA verwendet worden war. Aufgrund der Sicherungsabrede stehen den Beschwerdeführern daher keine Rechte aus dem Titel zu.