6B_898/2010: Entschädigung für amtlichen Verteidiger bei Rückweisung der Sache

Das Bun­des­gericht hat mit Urteil vom 29. März 2011 (6B_898/2010) die Beschw­erde eines amtlichen Vertei­di­gers gut­ge­heis­sen, der seine durch die Vorin­stanz zuge­sproch­ene Entschädi­gung als zu tief betra­chtete und eine Erhöhung verlangte.

Die Beschw­erde gegen den Zwis­chenbescheid betr­e­f­fend die Kosten- und Entschädi­gungs­fol­gen war zuläs­sig, da der Beschw­erde­führer nicht Partei des Hauptver­fahrens, son­dern lediglich Rechtsvertreter des Angeklagten war. Die Frage sein­er per­sön­lichen Entschädi­gung für das in Frage ste­hende Beru­fungsver­fahren hätte daher unab­hängig vom neuen Entscheid in der Haupt­sache nicht mehr behan­delt wer­den kön­nen, was für ihn einen nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG bewirkt hätte. Er musste daher gegen die Entschädi­gung­shöhe nicht im Rah­men ein­er Beschw­erde gegen den Zwis­ch­enentscheid im Haupt­punkt (vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG) bzw. mit ein­er Beschw­erde gegen den Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) vorge­hen.

Die Vorin­stanz hat­te dem Beschw­erde­führer einen Stun­den­satz von Fr. 200.– (statt der beantragten Fr. 240.–) zuge­sprochen, denn er habe für seinen Man­dan­ten einen vol­lum­fänglichen Freis­pruch von Schuld und Strafe ver­langt, die Sache werde aber an die Staat­san­waltschaft zurück­gewiesen. Der Beschw­erde­führer brachte dage­gen vor, die Rück­weisung eines Entschei­ds bei beantragtem Freis­pruch sei nicht als Unter­liegen zu qualifizieren.

Das Bun­des­gericht gibt dem Beschw­erde­führer recht und ändert das Urteil des Kan­ton­s­gerichts Graubün­den auf einen Stun­de­nansatz zu Fr. 240.– ab:

3.4 Das Bun­des­gericht stuft eine Rück­weisung der Sache an eine untere Instanz in ständi­ger Prax­is als volles Obsiegen der beschw­erde­führen­den Partei im Sinne von Art. 66 BGG ein. Diese vor allem in den sozial­rechtlichen Abteilun­gen expliz­it ver­ankerte Recht­sprechung (siehe etwa BGE 133 V 450 E. 13 mit Hin­weis auf BGE 132 V 215 E. 6.1 sowie neuestens das Urteil 9C_646/2010 vom 23. Feb­ru­ar 2011 E. 5 mit weit­eren Hin­weisen), find­et auch im öffentlichen Recht (1C_397/2009 vom 26. April 2010 E. 6) sowie im Strafrecht Anwen­dung (vgl. einzig das Urteil 6B_560/2010 vom 13. Dezem­ber 2010).

3.5 […] Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschw­erde­führer, der für A. einen Freis­pruch beantragt hat­te, nicht obsiegt hätte. In bei­den Anklagepunk­ten erfol­gte keine Verurteilung, da der erstin­stan­zliche Schuld­spruch an gravieren­den Ver­fahrens­män­geln litt, die eine Prü­fung der Tatbe­standsmäs­sigkeit der angeklagten Delik­te durch die Vorin­stanz verun­möglichte. Der Beschw­erde­führer führt weit­er zu Recht ins Feld, dass er nicht für die vom Staat verur­sacht­en Mehrkosten der Rück­weisung einzuste­hen habe. Die Reduk­tion des Stun­de­nansatzes des Beschw­erde­führers in sein­er Funk­tion als amtlich­er Vertei­di­ger von A. ver­let­zt sowohl das Willkürver­bot gemäss Art. 9 BV als auch das Gebot der rechts­gle­ichen Behand­lung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV.