Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. März 2011 (6B_898/2010) die Beschwerde eines amtlichen Verteidigers gutgeheissen, der seine durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung als zu tief betrachtete und eine Erhöhung verlangte.
Die Beschwerde gegen den Zwischenbescheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen war zulässig, da der Beschwerdeführer nicht Partei des Hauptverfahrens, sondern lediglich Rechtsvertreter des Angeklagten war. Die Frage seiner persönlichen Entschädigung für das in Frage stehende Berufungsverfahren hätte daher unabhängig vom neuen Entscheid in der Hauptsache nicht mehr behandelt werden können, was für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG bewirkt hätte. Er musste daher gegen die Entschädigungshöhe nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt (vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG) bzw. mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) vorgehen.
Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer einen Stundensatz von Fr. 200.– (statt der beantragten Fr. 240.–) zugesprochen, denn er habe für seinen Mandanten einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe verlangt, die Sache werde aber an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Rückweisung eines Entscheids bei beantragtem Freispruch sei nicht als Unterliegen zu qualifizieren.
Das Bundesgericht gibt dem Beschwerdeführer recht und ändert das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden auf einen Stundenansatz zu Fr. 240.– ab:
3.4 Das Bundesgericht stuft eine Rückweisung der Sache an eine untere Instanz in ständiger Praxis als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei im Sinne von Art. 66 BGG ein. Diese vor allem in den sozialrechtlichen Abteilungen explizit verankerte Rechtsprechung (siehe etwa BGE 133 V 450 E. 13 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 6.1 sowie neuestens das Urteil 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen), findet auch im öffentlichen Recht (1C_397/2009 vom 26. April 2010 E. 6) sowie im Strafrecht Anwendung (vgl. einzig das Urteil 6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010).
3.5 […] Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer, der für A. einen Freispruch beantragt hatte, nicht obsiegt hätte. In beiden Anklagepunkten erfolgte keine Verurteilung, da der erstinstanzliche Schuldspruch an gravierenden Verfahrensmängeln litt, die eine Prüfung der Tatbestandsmässigkeit der angeklagten Delikte durch die Vorinstanz verunmöglichte. Der Beschwerdeführer führt weiter zu Recht ins Feld, dass er nicht für die vom Staat verursachten Mehrkosten der Rückweisung einzustehen habe. Die Reduktion des Stundenansatzes des Beschwerdeführers in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger von A. verletzt sowohl das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV als auch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV.