6B_856/2009: Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Mit Urteil vom 9. Novem­ber 2009 (6B_856/2009) hat das Bun­des­gericht eine Beschw­erde gegen die Entschädi­gung des amtlichen Strafvertei­di­gers abgewiesen. 

Die Vorin­stanz hat­te, wie den Erwä­gun­gen zu ent­nehmen ist, der Sys­tem­atik der Hon­o­rarord­nung für Recht­san­wälte und Recht­sagen­ten des Kan­tons St. Gallen (HonO/SG) eine zweistu­fige Bemes­sung entnommen:

3.1 […] Im Regelfall sei das Hon­o­rar inner­halb der Pauschale festzuset­zen. Nach kon­stan­ter kan­tonaler Prax­is wür­den mit diesem vorgegebe­nen Rah­men nicht nur durch­schnit­tlich aufwändi­ge Fälle, son­dern auch in rechtlich­er und/ oder tat­säch­lich­er Hin­sicht schwierige Fälle abge­golten. Ein aufwändi­ger Fall, der zu ein­er Erhöhung der Pauschale führe, liege nur vor, wenn sich dieser von schwieri­gen und aufwändi­gen Prozessen, die inner­halb der ordentlichen Grund­pauschale abgerech­net wür­den, etwa auf­grund der äusserst kom­plizierten Beweis­lage, ein­er beson­ders schwieri­gen Recht­slage oder des ausseror­dentlich grossen Aktenum­fangs deut­lich abhebe. Solche Ver­fahren kön­nten in ganz weni­gen, ausseror­dentlich sel­te­nen Fällen ein Aus­mass annehmen, welch­es eine Abrech­nung nach Zeitaufwand rechtfertige.

Den Kan­to­nen ste­ht nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung bei der Bemes­sung des Hon­o­rars des amtlichen Anwalts ein weit­er Ermessensspiel­raum zu:

4.2 […] Das Bun­des­gericht greift nur ein, wenn die Fest­set­zung des Hon­o­rars ausser­halb jeden vernün­fti­gen Ver­hält­niss­es zu den vom Anwalt geleis­teten Dien­sten ste­ht und in krass­er Weise gegen das Gerechtigkeits­ge­fühl ver­stösst. Ausser­dem übt es grosse Zurück­hal­tung, wenn das kan­tonale Sachgericht den Aufwand als über­set­zt beze­ich­net und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kan­tonalen Instanzen, die Angemessen­heit anwaltlich­er Bemühun­gen zu beurteilen (BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b und d; fern­er Urteil 6B_416/2009 vom 9.9.2009 E. 2). Nach ständi­ger bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung wird es deshalb auch als zuläs­sig erachtet, das Hon­o­rar für amtliche Man­date im Ver­gle­ich zu dem­jeni­gen für freie Man­date tiefer anzuset­zen (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und 8.6).

Auch das auf der Grund­lage von Art. 10 Abs. 1 und 21 Abs. 1 lit. c HonO/SG ergan­gene vorin­stan­zliche Urteil ver­let­zt kein Bun­desrecht, da es zuläs­sig ist, so das Bun­des­gericht, für das Anwalt­shon­o­rar Pauschalen vorzusehen:

4.4 […] Bei ein­er Hon­o­rarbe­mes­sung nach Pauschal­be­trä­gen wer­den alle prozes­sualen Bemühun­gen zusam­men als ein­heitlich­es Ganzes aufge­fasst und der effek­tive Zeitaufwand lediglich im Rah­men des Tar­i­fansatzes berück­sichtigt. Pauschalen nach Rah­men­tar­ifen erweisen sich aber dann als ver­fas­sungswidrig, wenn sie auf die konkreten Ver­hält­nisse in kein­er Weise Rück­sicht nehmen und im Einzelfall ausser­halb jedes vernün­fti­gen Ver­hält­niss­es zu den vom Recht­san­walt geleis­teten Dien­sten ste­hen (Urteile 1P.624/2003 vom 1.4.2004 E. 1.5.2 und 5P.298/2006 vom 16.1.2007 E. 5.5.2).