Mit Urteil vom 9. November 2009 (6B_856/2009) hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Entschädigung des amtlichen Strafverteidigers abgewiesen.
Die Vorinstanz hatte, wie den Erwägungen zu entnehmen ist, der Systematik der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO/SG) eine zweistufige Bemessung entnommen:
3.1 […] Im Regelfall sei das Honorar innerhalb der Pauschale festzusetzen. Nach konstanter kantonaler Praxis würden mit diesem vorgegebenen Rahmen nicht nur durchschnittlich aufwändige Fälle, sondern auch in rechtlicher und/ oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fälle abgegolten. Ein aufwändiger Fall, der zu einer Erhöhung der Pauschale führe, liege nur vor, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Prozessen, die innerhalb der ordentlichen Grundpauschale abgerechnet würden, etwa aufgrund der äusserst komplizierten Beweislage, einer besonders schwierigen Rechtslage oder des ausserordentlich grossen Aktenumfangs deutlich abhebe. Solche Verfahren könnten in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, welches eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertige.
Den Kantonen steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu:
4.2 […] Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b und d; ferner Urteil 6B_416/2009 vom 9.9.2009 E. 2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es deshalb auch als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu demjenigen für freie Mandate tiefer anzusetzen (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und 8.6).
Auch das auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 und 21 Abs. 1 lit. c HonO/SG ergangene vorinstanzliche Urteil verletzt kein Bundesrecht, da es zulässig ist, so das Bundesgericht, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen:
4.4 […] Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (Urteile 1P.624/2003 vom 1.4.2004 E. 1.5.2 und 5P.298/2006 vom 16.1.2007 E. 5.5.2).