6B_302/2009: Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers

Das Bun­des­gericht hob einen Entscheid des Oberg­erichts ZG auf, das auf die Beru­fung des Bescherde­führers man­gels rechts­genüglich­er Begrün­dung nicht einge­treten war (Urteil 6B_302/2009 vom 28. Sep­tem­ber 2009). Der Beschw­erde­führer hat­te per­sön­lich Beru­fung erhoben; der amtliche Vertei­di­ger war nicht am Beru­fungsver­fahren beteiligt.

2. Im Beru­fungsver­fahren standen eine Frei­heitsstrafe von 39 Monat­en und eine sta­tionäre ther­a­peutis­che Mass­nahme auf dem Spiel. Da bei­de Sank­tio­nen beson­ders stark in die Recht­spo­si­tio­nen des Beschw­erde­führers ein­greifen, ist sowohl nach Ver­fas­sungs- und Kon­ven­tion­srecht als auch nach kan­tonalem Recht ein Fall der notwendi­gen Vertei­di­gung gegeben (BGE 120 Ia 43 E. 2 […]). Wird bei der notwendi­gen Vertei­di­gung die Hauptver­hand­lung ohne den Vertei­di­ger des Angeschuldigten durchge­führt, ver­let­zt dies Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 113 Ia 218 E. 3b‑d).

3. Der Beschw­erde­führer reichte am 10. Sep­tem­ber 2008 per­sön­lich eine Beru­fung ein. Darin legte er dar, dass er sich durch den amtlichen Vertei­di­ger nicht vertreten füh­le, und ersuchte die Vorin­stanz, sich anlässlich der Hauptver­hand­lung selb­st vertei­di­gen zu kön­nen […]. Der Beschw­erde­führer hat­te zwar auch noch im vorin­stan­zlichen Ver­fahren einen amtlichen Vertei­di­ger. Doch als dieser an der Hauptver­hand­lung nicht erschien, war der Beschw­erde­führer nicht mehr in aus­re­ichen­der und wirk­samer Weise vertei­digt. Dass er selb­st seine Inter­essen nicht wahrnehmen kon­nte, ergibt sich aus dem ange­focht­e­nen Entscheid, wonach auf die Beru­fung man­gels rechts­genüglich­er Begrün­dung nicht einge­treten wer­den kon­nte. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der recht­sunkundi­ge Beschw­erde­führer der Anklage­be­hörde hätte Paroli bieten sollen. Indem die Vorin­stanz die Hauptver­hand­lung in Abwe­sen­heit des amtlichen Vertei­di­gers durch­führte, ver­stiess sie gegen Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 129 I 281 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen).