Das Bundesgericht hob einen Entscheid des Obergerichts ZG auf, das auf die Berufung des Bescherdeführers mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten war (Urteil 6B_302/2009 vom 28. September 2009). Der Beschwerdeführer hatte persönlich Berufung erhoben; der amtliche Verteidiger war nicht am Berufungsverfahren beteiligt.
2. Im Berufungsverfahren standen eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten und eine stationäre therapeutische Massnahme auf dem Spiel. Da beide Sanktionen besonders stark in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingreifen, ist sowohl nach Verfassungs- und Konventionsrecht als auch nach kantonalem Recht ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben (BGE 120 Ia 43 E. 2 […]). Wird bei der notwendigen Verteidigung die Hauptverhandlung ohne den Verteidiger des Angeschuldigten durchgeführt, verletzt dies Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 113 Ia 218 E. 3b‑d).
3. Der Beschwerdeführer reichte am 10. September 2008 persönlich eine Berufung ein. Darin legte er dar, dass er sich durch den amtlichen Verteidiger nicht vertreten fühle, und ersuchte die Vorinstanz, sich anlässlich der Hauptverhandlung selbst verteidigen zu können […]. Der Beschwerdeführer hatte zwar auch noch im vorinstanzlichen Verfahren einen amtlichen Verteidiger. Doch als dieser an der Hauptverhandlung nicht erschien, war der Beschwerdeführer nicht mehr in ausreichender und wirksamer Weise verteidigt. Dass er selbst seine Interessen nicht wahrnehmen konnte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, wonach auf die Berufung mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden konnte. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der rechtsunkundige Beschwerdeführer der Anklagebehörde hätte Paroli bieten sollen. Indem die Vorinstanz die Hauptverhandlung in Abwesenheit des amtlichen Verteidigers durchführte, verstiess sie gegen Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 129 I 281 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen).