1B_184/2009: Wechsel des amtlichen Verteidigers

Das Bun­des­gericht ist mit Urteil vom 2. Juli 2009 (1B_184/2009) auf eine Beschw­erde nicht einge­treten, mit der die Auswech­slung des amtlichen Vertei­di­gers in einem Strafver­fahren wegen Betrugs begehrt wurde. In dieser Entschei­dung ver­weist das Gericht auf seine bish­erige Rechtsprechung:

Die Abweisung eines Gesuchs um einen Wech­sel des Offizialvertei­di­gers hat, beson­dere Umstände vor­be­hal­ten, keinen nicht wieder gutzu­machen­den, rechtlichen Nachteil zur Folge. Die Beein­träch­ti­gung des Ver­trauensver­hält­niss­es zwis­chen dem Gesuch­steller und dem Vertei­di­ger verun­möglicht eine wirk­same Vertei­di­gung in aller Regel nicht. Der bish­erige Offizialvertei­di­ger bleibt verpflichtet, im Ein­vernehmen mit dem Man­dan­ten oder in dessen mut­masslichem Inter­esse eine geeignete Vertei­di­gungsstrate­gie festzule­gen und diese im Ver­fahren zu vertreten.“