Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Juli 2009 (1B_184/2009) auf eine Beschwerde nicht eingetreten, mit der die Auswechslung des amtlichen Verteidigers in einem Strafverfahren wegen Betrugs begehrt wurde. In dieser Entscheidung verweist das Gericht auf seine bisherige Rechtsprechung:
„Die Abweisung eines Gesuchs um einen Wechsel des Offizialverteidigers hat, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wieder gutzumachenden, rechtlichen Nachteil zur Folge. Die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und dem Verteidiger verunmöglicht eine wirksame Verteidigung in aller Regel nicht. Der bisherige Offizialverteidiger bleibt verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Mandanten oder in dessen mutmasslichem Interesse eine geeignete Verteidigungsstrategie festzulegen und diese im Verfahren zu vertreten.“