Das HGer ZH hatte eine Steuerberatungsgesellschaft zu Schadenersatz verurteilt. Diese hatte in der Beratung die Auffassung vertreten, trotz dem Urteil 2A.532/1998 könnten Verluste aus den acht Vorjahren verrechnet werden. In diesem Urteil hatte das BGer jedoch eine übergangsrechtliche Feststellung getroffen, die dazu führte, dass der Reingewinn ab 1995
nur noch mit Verlusten aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren
verrechnet werden konnte. Dass es sich dabei um eine Fehleinschätzung der Steuerberaterin handelte, hatte diese im Nachhinein anerkannt.
In der Folge fielen bei ihrer Klientin und späteren Klägerin Steuern und Verzugszinsen in der Höhe von rund CHF 580’000 an. Das Handelsgericht war zum Schluss gekommen, es bestehe eine natürliche Vermutung, dass die Beschwerdegegnerin en connaissance de cause mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Übertragung verzichtet hätte.
Das BGer schützt dieses Urteil und die Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung. Das HGer hatte hierzu festgehalten:
Die vorliegend zentrale Frage, wie die vor 1995 erwirtschafteten Verlustvorträge nach Einführung des DBG per 1. Januar 1995 steuerrechtlich zu behandeln seien, sei in der Lehre und von den Steuerbehörden unterschiedlich beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar der optimistischeren Berechnungsmethode […] anschliessen können. Die Sorgfaltspflicht hätte es aber verlangt, dass sie die Beschwerdegegnerin auf die […] die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen hätte. […] Zudem habe sie ausgeführt, das Urteil des Bundesgerichts 2A.532/1998 vom 17. Mai 2001 habe auf die Beurteilung der vorhandenen steuerlich nutzbaren Verlustvorträge keinen Einfluss […]. Die Beschwerdeführerin anerkenne, dass sie dieses Urteil falsch interpretiert habe. Auch damit habe es die Beschwerdeführerin an der objektiv gebotenen Sorgfalt mangeln lassen, welche von einer Steuerberaterin gemäss berufsspezifischem Durchschnittsverhalten anzuwenden wäre.
Daran änderte sich auch dadurch nichts, dass die Klientin neben der Steuerberaterin eine Anwaltskanzlei beauftragt hatte. Die Steuerberaterin hatte diesbezüglich eingewandt, die Klientin müsse sich das Wissen der Kanzlei anrechnen lassen:
Das Handelsgericht hat ausgeführt, eine die Beklagte entlastende Mitverantwortung der Anwaltskanzlei S. […] sei zu verneinen. Vergebe ein Auftraggeber denselben Auftrag an zwei Beauftragte, so könne sich der eine nicht dadurch von seiner Sorgfaltspflicht befreien, dass er auf die Sorgfaltspflicht des anderen verweise. Eine Zurechnung des Fachwissens eines weiteren Beauftragten des Auftraggebers komme nur dann als Entlastung für den vertragsverletzenden Beauftragten in Frage, wenn ersterer gegenüber dem Vertragsverletzer als Hilfsperson des Auftraggebers in Erscheinung getreten sei. Der Auftraggeber müsse ausserdem diesem Beauftragten eine Vorrangstellung gegenüber dem vertragsverletzenden Beauftragten eingeräumt haben, insbesondere indem er ihn mit der Erteilung von Anweisungen an den anderen betraue. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.