Zunächst bejaht das BGer, dass Auftragsrecht anwendbar ist:
[…] mehrere Verträge geschlossen haben, welche aber unbestrittenermassen in einem inneren Zusammenhang stehen und voneinander abhängig sind […] die Frage, ob Herausgabe- und Rechenschaftspflichten bestehen, für die einzelnen Vertragsbestandteile einheitlich zu beantworten. […] Für die Frage der Herausgabe- und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Margin Calls stehen […] kommissionsrechtliche Elemente im Vordergrund […] In den Vorschriften zur Kommission (Art. 425 ff. OR) ist keine Regelung allfälliger Herausgabe- und Rechenschaftspflichten enthalten. Diesfalls kommen für das Kommissionsverhältnis die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung (Art. 425 Abs. 2 OR).
Sodann brachte die CS vor, dass interne Dokumente weder der Herausgabe- noch der Rechenschaftspflicht unterliegen. Namentlich könnten der Informationsanspruch und die Rechenschaftspflicht nicht weitergehen als der Herausgabeanspruch, wie dies u.a. in der Diss. von Hafner vertreten wird. Das BGer verwirft dies:
[…] Das Bundesgericht hat zwar auch in Bezug auf die Rechenschaftspflicht entschieden, dass rein interne Dokumente wie etwa nie versandte Vertragsentwürfe dieser nicht unterliegen […]. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass Herausgabe- und Rechenschaftspflicht gleich weit reichen. So können etwa Aufzeichnungen über Kundenbesuche und ‑kontakte Gegenstand der Rechenschaftspflicht bilden, obwohl solche (internen) Aufzeichnungen grundsätzlich nicht der Herausgabepflicht unterliegen […]. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Rechenschaftspflicht. Anders als die Herausgabepflicht, welche die Einhaltung der Treuepflicht garantiert, soll die Rechenschaftspflicht die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen […]. Auch in der Lehre wird überzeugend darauf hingewiesen, dass etwa Ärzte die erstellten Krankengeschichten nicht herauszugeben, im Rahmen der Rechenschaftspflicht aber zur Einsicht vorzulegen bzw. dem Patienten Kopien auszuhändigen hätten […]. Aus dem Umstand, dass bestimmte Dokumente nicht der Herausgabepflicht unterliegen, kann somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht automatisch geschlossen werden, dass über diese auch keine Rechenschaft abzulegen sei (so auch ARTER/DAHORTSANG, Besprechung des bundesgerichtlichen Urteils 4A_688/2011 vom 17. April 2012, AJP 2012 S. 1159 mit Hinweisen).
Folglich muss unterschieden werden zwischen
- “internen” Dokumenten, die der Herausgabepflicht nicht unterliegen, deren Inhalt dem Auftraggeber aber in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden muss, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten zu ermöglichen, und
- “rein internen” Dokumenten (z.B. nie versandte Vertragsentwürfe), die für die Überprüfung der vertragsgemässen Ausführung des Auftrags durch den Beauftragten nicht relevant sind.
Aus der Rechenschaftspflicht folgt indes nicht unbedingt, dass das betroffene Dokument dem Auftraggeber vorgelegt werden muss:
Vielmehr ist in diesem Fall eine Interessenabwägung mit den Geheimhaltungsinteressen des Beauftragten vorzunehmen […]. Den berechtigten Interessen des Beauftragten kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Dokument im konkreten Fall etwa nur auszugsweise vorzulegen ist […].
Vgl. auch die Berichterstattung von .fel in der NZZ.