Das BGer hält fest, dass ein Verbot, Kunden des Arbeitgebers abzuwerben und an eine andere Gesellschaft zu vermitteln, sowohl aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers folgt (OR 321a) als auch aus seiner Herausgabepflicht (OR 321b). Infolgedessen durfte das KGer VD willkürfrei entscheiden, der Arbeitnehmer habe nach Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmte Dokumente nach OR 339a herauszugeben (namentlich Dokumente mit vertraulichem Inhalt), um eine Abwerbung von Kunden zu verhindern. Eine solche Herausgabepflicht ist von einem allfälligen nachvertraglichen Konkurrenzverbot unabhängig.
Besitzt ein Arbeitnehmer solche Dokumente und weigert er sich, sie herauszugeben, kann ausserdem ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Im konkreten Fall war dem Arbeitnehmer in zweiter Instanz vorsorglich befohlen worden, innerhalb von 48 Stunden “l’entier des fichiers, photocopies et scans de propositions d’assurance et polices d’assurance, ainsi que tous les dossiers et fichiers appartenant à cette société” herauszugeben. Erfolglos blieb dagegen das von der Arbeitgeberin ebenfalls gestellte Rechtsbegehren, es sei dem Arbeitnehmer vorsorglich jede konkurrenzierende Tätigkeit zu verbieten.