4A_611/2011: vorsorglich angeordnete Herausgabepflicht nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Das BGer hält fest, dass ein Ver­bot, Kun­den des Arbeit­ge­bers abzuwer­ben und an eine andere Gesellschaft zu ver­mit­teln, sowohl aus der Treuepflicht des Arbeit­nehmers fol­gt (OR 321a) als auch aus sein­er Her­aus­gabepflicht (OR 321b). Infolgedessen durfte das KGer VD willkür­frei entschei­den, der Arbeit­nehmer habe nach Ende des Arbeitsver­hält­niss­es bes­timmte Doku­mente nach OR 339a her­auszugeben (namentlich Doku­mente mit ver­traulichem Inhalt), um eine Abwer­bung von Kun­den zu ver­hin­dern. Eine solche Her­aus­gabepflicht ist von einem allfäl­li­gen nachver­traglichen Konkur­ren­zver­bot unab­hängig.

Besitzt ein Arbeit­nehmer solche Doku­mente und weigert er sich, sie her­auszugeben, kann ausser­dem ein nicht leicht wiedergutzu­machen­der Nachteil dro­hen. Im konkreten Fall war dem Arbeit­nehmer in zweit­er Instanz vor­sor­glich befohlen wor­den, inner­halb von 48 Stun­den “l’en­tier des fichiers, pho­to­copies et scans de propo­si­tions d’as­sur­ance et polices d’as­sur­ance, ain­si que tous les dossiers et fichiers appar­tenant à cette société” her­auszugeben. Erfol­g­los blieb dage­gen das von der Arbeit­ge­berin eben­falls gestellte Rechts­begehren, es sei dem Arbeit­nehmer vor­sor­glich jede konkur­ren­zierende Tätigkeit zu verbieten.