Bei Reinigungsarbeiten in einem Stahlwerk der B. AG (Arbeitgeberin und Beschwerdegegnerin) ereignete sich ein Arbeitsunfall, bei dem der Arbeitnehmer A. (Beschwerdeführer) von einem an einem Kran hängenden Schienenstück am Oberkörper und im Gesicht getroffen wurde.
A. erhob Teilklage auf Schadenersatz für Erwerbsausfall. Die kantonalen Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (Urteil 4A_611/2018 vom 5. Juni 2019).
Im Kern hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR verletzt hatte. Das Bundesgericht hielt dazu insbesondere fest, dass die Arbeitgeberin nach Art. 328 Abs. 1 OR die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zum Schutz vor Berufsunfällen zu treffen habe. Dabei seien alle konkreten Schutzvorschriften des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes von der Arbeitgeberin einzuhalten (E. 3.2.1). Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin umfasse danach die Verhütung von Unfällen, welche nicht auf ein unvorhersehbares Verhalten bzw. auf schweres Verschulden des geschädigten Arbeitnehmers zurückzuführen seien (E. 3.2.3).
Das Bundesgericht schützte im Ergebnis die Beweiswürdigung der Vorinstanz (E. 3.4. und 3.5). Die erste Instanz hatte unter anderem erwogen, der Unfall habe sich bei einem Arbeitsschritt ereignet, dessen Ablauf nicht besonders komplex gewesen sei. Die Mitarbeiter seien im Umgang mit Kranen geschult und die SUVA-Richtlinien seien ihnen bekannt gewesen. Der Arbeitnehmer selber sei für die Arbeit mit Kranen bestens qualifiziert gewesen. Er habe insbesondere gewusst, dass man sich nicht unter angehobenen Lasten aufhalten dürfe, sondern aus dem Gefahrenbereich zu gehen habe. Einzige Unfallursache sei gewesen, dass sich der Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – im Gefahrenbereich aufgehalten habe, als sich das Schienenstück aus einer Verklemmung gelöst habe. Unter den konkreten Umständen nahmen die Gerichte an, dass sich der Arbeitnehmer entweder grobfahrlässig nicht aus dem Gefahrenbereich begeben habe oder dass er, nachdem er den Gefahrenbereich verlassen habe, sich wieder der Schiene genähert habe, um die Verklemmung zu lösen. Beides könne nicht der Arbeitgeberin angelastet werden (zum Ganzen E. 3.1.2).
Bezüglich Instruktion und Kontrolle der Arbeitnehmer erwog das Bundesgericht weiter, dass daran weniger strenge Massstäbe anzulegen seien, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Beruf voll ausgebildet und erfahren sei (E. 3.3.4). Die Vorinstanz habe zu Recht ausgeführt, dass die Instruktion, sich nicht im Gefahrenbereich aufzuhalten, nicht zwingend vom aktuellen Betrieb ausgehen müsse. Der Arbeitnehmer musste bereits aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung wissen, dass er sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten durfte, sobald eine Last am Kran angeschlagen war (zum Ganzen E. 3.3.2).