Die Beschwerdeführerin betrieb mehrere Autogaragen. In einer Filiale waren A und B als Autoelektriker tätig. Zwischen den beiden Mitarbeitern kam es zu Spannungen und schliesslich zu einer tätlichen Auseinandersetzung. A erstattete deshalb Strafanzeige gegen B.
Ungefähr zwei Wochen nach der Schlägerei hatte A eine Besprechung mit dem Geschäftsführer. A bat um die Entlassung von B oder darum, eine Lösung dafür zu finden, dass er nicht mehr mit B zusammenarbeiten müsse. Der Geschäftsführer lehnte ab. Wenig später kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit A.
A klagte wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Tribunal prud’homal hiess die Klage teilweise gut, entschied jedoch, die Kündigung sei nicht missbräuchlich gewesen. Das Tribunal cantonal vaudois hob das erstinstanzliche Urteil auf und stellte die Missbräuchlichkeit der Kündigung fest. Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin ab (Urteil 4A_224/2018 vom 28. November 2018).
Das Bundesgericht erwog insbesondere, A habe zwei Wochen nach der Schlägerei darum ersucht, es seien geeignete Massnahmen zum Schutz seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 328 OR zu ergreifen. Er habe seiner Arbeitgeberin kein unverhältnismässiges Ultimatum gestellt, den Mitarbeiter B zu entlassen, da er mit alternativen Lösungen einverstanden gewesen wäre. Der Mitarbeiter B sei überdies aufgrund seines Verhaltens strafrechtlich belangt worden (zum Ganzen E. 3.2 und 3.3). Die Kündigung war daher eine missbräuchliche Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR (E. 3.2 und 3.4).