4A_224/2018: Fürsorgepflicht; missbräuchliche Konfliktkündigung (Rachekündigung)

Die Beschw­erde­führerin betrieb mehrere Auto­g­a­ra­gen. In ein­er Fil­iale waren A und B als Autoelek­trik­er tätig. Zwis­chen den bei­den Mitar­beit­ern kam es zu Span­nun­gen und schliesslich zu ein­er tätlichen Auseinan­der­set­zung. A erstat­tete deshalb Strafanzeige gegen B.

Unge­fähr zwei Wochen nach der Schlägerei hat­te A eine Besprechung mit dem Geschäfts­führer. A bat um die Ent­las­sung von B oder darum, eine Lösung dafür zu find­en, dass er nicht mehr mit B zusam­me­nar­beit­en müsse. Der Geschäfts­führer lehnte ab. Wenig später kündigte die Arbeit­ge­berin das Arbeitsver­hält­nis mit A.

A klagte wegen miss­bräuch­lich­er Kündi­gung. Das Tri­bunal prud’homal hiess die Klage teil­weise gut, entsch­ied jedoch, die Kündi­gung sei nicht miss­bräuch­lich gewe­sen. Das Tri­bunal can­ton­al vau­dois hob das erstin­stan­zliche Urteil auf und stellte die Miss­bräuch­lichkeit der Kündi­gung fest. Das Bun­des­gericht wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschw­erde der Arbeit­ge­berin ab (Urteil 4A_224/2018 vom 28. Novem­ber 2018).

Das Bun­des­gericht erwog ins­beson­dere, A habe zwei Wochen nach der Schlägerei darum ersucht, es seien geeignete Mass­nah­men zum Schutz sein­er Per­sön­lichkeit im Sinne von Art. 328 OR zu ergreifen. Er habe sein­er Arbeit­ge­berin kein unver­hält­nis­mäs­siges Ulti­ma­tum gestellt, den Mitar­beit­er B zu ent­lassen, da er mit alter­na­tiv­en Lösun­gen ein­ver­standen gewe­sen wäre. Der Mitar­beit­er B sei überdies auf­grund seines Ver­hal­tens strafrechtlich belangt wor­den (zum Ganzen E. 3.2 und 3.3). Die Kündi­gung war daher eine miss­bräuch­liche Rachekündi­gung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR (E. 3.2 und 3.4).