4A_291/2007: Nicht missbräuchliche Kündigung

Das BGer schützt die Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es durch die Arbeit­ge­berin auf­grund der Span­nun­gen im Unternehmen, die der Arbeit­nehmer durch sein Ver­hal­ten zu ver­ant­worten hat­te, als nicht miss­bräuch­lich nach OR 336 I a. Es ver­weist auf seine Recht­sprechung, wonach eine Kündi­gung nicht miss­bräuch­lich ist, wenn die Kon­flik­t­si­t­u­a­tion am Arbeit­splatz als Folge des schwieri­gen Charak­ters (“car­ac­tère dif­fi­cile”) des Arbeit­nehmer der Zusam­me­nar­beit im Unternehmen schadet und der Arbeit­nehmer alle zumut­baren Mass­nah­men ergrif­f­en hat, um den Kon­flikt zu entschär­fen (BGE 132 III 115 E. 2.2).