Das BGer schützt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin aufgrund der Spannungen im Unternehmen, die der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu verantworten hatte, als nicht missbräuchlich nach OR 336 I a. Es verweist auf seine Rechtsprechung, wonach eine Kündigung nicht missbräuchlich ist, wenn die Konfliktsituation am Arbeitsplatz als Folge des schwierigen Charakters (“caractère difficile”) des Arbeitnehmer der Zusammenarbeit im Unternehmen schadet und der Arbeitnehmer alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um den Konflikt zu entschärfen (BGE 132 III 115 E. 2.2).