OR 333 sieht für den Fall der Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils den Übergang der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse vor. Ob und wann eine Kündigung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Betriebsübernahme missbräuchlich ist, ist strittig. Das BGer hält im vorliegenden Urteil in Anlehnung an europäisches Recht fest, dass eine solche Kündigung missbräuchlich ist, wenn sie erfolgt
- mit dem ausschliesslichen Ziel, den Übergang des Arbeitsverhältnisses oder dessen Rechtsfolen zu verhindern (das ist zB dann anzunehmen, wenn die Arbeitnehmer anschliessend vom Übernehmer wieder angestellt werden) oder
- nur aus dem Grund, dass der Übernehmer den Übergang ablehnt.
Demgegenüber ist eine Kündigung mit Wirkung vor Betriebsübernahme zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht.