4A_348/2010: Kündigung vor Betriebsübernahme unter bestimmten Umständen missbräuchlich (amtl. Publ.)

OR 333 sieht für den Fall der Über­tra­gung eines Betriebs oder Betrieb­steils den Über­gang der zu diesem Zeit­punkt beste­hen­den Arbeitsver­hält­nisse vor. Ob und wann eine Kündi­gung mit Wirkung auf einen Zeit­punkt vor der Betrieb­süber­nahme miss­bräuch­lich ist, ist strit­tig. Das BGer hält im vor­liegen­den Urteil in Anlehnung an europäis­ches Recht fest, dass eine solche Kündi­gung miss­bräuch­lich ist, wenn sie erfolgt

  • mit dem auss­chliesslichen Ziel, den Über­gang des Arbeitsver­hält­niss­es oder dessen Rechts­folen zu ver­hin­dern (das ist zB dann anzunehmen, wenn die Arbeit­nehmer anschliessend vom Übernehmer wieder angestellt wer­den) oder
  • nur aus dem Grund, dass der Übernehmer den Über­gang ablehnt.

Demge­genüber ist eine Kündi­gung mit Wirkung vor Betrieb­süber­nahme zuläs­sig, wenn sie auf sach­lichen Grün­den beruht.