4A_488/2014: Streitwertberechnung, wenn auf Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung geklagt wird (amtl. Publ.)

Die Arbeit­ge­berin kündigte das Arbeitsver­hält­nis eines Kran­führers. Der Arbeit­nehmer leit­ete das Klagev­er­fahren unter anderem mit dem Begehren ein, es sei festzustellen, dass die Kündi­gung der Arbeit­ge­berin nichtig ist. Der Amts­gericht­spräsi­dent des Richter­amtes Thal-Gäu hiess die Klage teil­weise gut.

Auf Beru­fung hin hob das Oberg­ericht des Kan­tons Solothurn das Urteil wieder auf, da nicht der Einzel­richter, son­dern das Amts­gericht zuständig gewe­sen sei (Dreierbe­set­zung statt Einerbe­set­zung bei einem Stre­itwert über CHF 30’000). Der Arbeit­nehmer gelangte darauf ans Bun­des­gericht, das seine Beschw­erde abwies (Urteil 4A_488/2014 vom 20. Feb­ru­ar 2015).

Zu entschei­den war, wie die Höhe des Stre­itwerts zu bes­tim­men ist, wenn der Arbeit­nehmer auf Fest­stel­lung der Nichtigkeit ein­er Kündi­gung klagt (E. 1.3). Das Bun­des­gericht hielt fest, dass sich der Stre­itwert für die Bes­tim­mung der gerichtlichen Zuständigkeit nach den Ver­hält­nis­sen im Zeit­punkt der Klageein­re­ichung bes­timmt (E. 2.2). Im vor­liegen­den Fall hat­te bei Ein­re­ichung der Klage keine der Parteien eine neue Kündi­gung aus­ge­sprochen (E. 2.4.4). Das Oberg­ericht durfte deshalb gestützt auf die Vor­brin­gen des Klägers annehmen, das Arbeitsver­hält­nis würde auf­grund der nichti­gen Kündi­gung auf unbes­timmte Zeit andauern (E. 2.4.1). Zu berück­sichti­gen war überdies, dass der anwend­bare Lan­des­man­telver­trag für das schweiz­erische Bauhaupt­gewerbe eine Pflicht zum Abschluss ein­er kollek­tiv­en Kranken­taggeld­ver­sicherung vor­sah, weshalb der Arbeit­nehmer im Zeit­punkt der Klageer­he­bung während sieben Monat­en Anspruch auf 80 % seines Lohnes hat­te (E. 2.4.4). Die Vorin­stanz set­zte deshalb den Stre­itwert zutr­e­f­fend auf mehr als CHF 30’000 fest (E. 2.5).