Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis eines Kranführers. Der Arbeitnehmer leitete das Klageverfahren unter anderem mit dem Begehren ein, es sei festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitgeberin nichtig ist. Der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Thal-Gäu hiess die Klage teilweise gut.
Auf Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Solothurn das Urteil wieder auf, da nicht der Einzelrichter, sondern das Amtsgericht zuständig gewesen sei (Dreierbesetzung statt Einerbesetzung bei einem Streitwert über CHF 30’000). Der Arbeitnehmer gelangte darauf ans Bundesgericht, das seine Beschwerde abwies (Urteil 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015).
Zu entscheiden war, wie die Höhe des Streitwerts zu bestimmen ist, wenn der Arbeitnehmer auf Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung klagt (E. 1.3). Das Bundesgericht hielt fest, dass sich der Streitwert für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageeinreichung bestimmt (E. 2.2). Im vorliegenden Fall hatte bei Einreichung der Klage keine der Parteien eine neue Kündigung ausgesprochen (E. 2.4.4). Das Obergericht durfte deshalb gestützt auf die Vorbringen des Klägers annehmen, das Arbeitsverhältnis würde aufgrund der nichtigen Kündigung auf unbestimmte Zeit andauern (E. 2.4.1). Zu berücksichtigen war überdies, dass der anwendbare Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe eine Pflicht zum Abschluss einer kollektiven Krankentaggeldversicherung vorsah, weshalb der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Klageerhebung während sieben Monaten Anspruch auf 80 % seines Lohnes hatte (E. 2.4.4). Die Vorinstanz setzte deshalb den Streitwert zutreffend auf mehr als CHF 30’000 fest (E. 2.5).