In einem arbeitsrechtlichen Prozess hatte das Bundesgericht Gelegenheit, sich zur Berechnung des Streitwerts mit Blick auf das Erfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG zu äussern. Nach dieser Bestimmung ist in arbeits- und mietrechtlichen Fälle eine Beschwerde in Zivilsachen zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 15’000 beträgt (Urteil 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016).
Zu klären war, wie der Streitwert zu berechnen ist, wenn die Klage ein Haupt- und ein Eventualbegehren enthält. Gemäss Bundesgericht bestimmt sich in solchen Fällen der Streitwert nach dem höheren Begehren (E. 1.3):
“Für den Fall, dass das Rechtsbegehren in Form eines Haupt- und Eventualbegehrens gestellt wird, hat das Bundesgericht entschieden, dass “heute kein unbestrittener Prozessrechtsgrundsatz mehr [besteht], dass bei eventueller Klagehäufung (…) ausschliesslich das Hauptbegehren den Streitwert bestimmt. Vielmehr wird angenommen, dass bei einer Klage mit Haupt- und Eventualbegehren der Anspruch mit dem höheren Streitwert massgebend ist, d.h. gegebenenfalls also das Eventualbegehren den Streitwert bestimmt” […].
Diese Rechtsprechung zum damals geltenden kantonalen Zivilprozessrecht ist für die Streitwertberechnung nach Art. 51 ff. BGG zu übernehmen. Sind vor der Vorinstanz bei einer Klage mit Haupt- und Eventualbegehren beide Begehren streitig geblieben, ist das Begehren mit dem höheren Streitwert massgebend, sodass gegebenenfalls das Eventualbegehren den Streitwert vor Bundesgericht bestimmt […].
Ob ein höheres Eventualbegehren auch für den Streitwert nach Art. 91 ZPO massgebend wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.”