Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe zu Unrecht nur den Streitwert für eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses berücksichtigt. Sie habe übersehen, dass die Ausstellung eines Zeugnisses eingeklagt gewesen sei und die Beschwerdegegnerin nie ein Zeugnis zugestellt habe. Daher sei der Streitwert für das vollständige Zeugnis massgebend, der einen Monatslohn betrage (BGer. 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013, E. 4).
Auf diese Rüge trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung nicht ein (E. 4.3):
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Wert eines
Arbeitszeugnisses nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil
oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_151/2010 vom 31. August 2010 E. 2.8, teilw. publ. in:
ARV 2010 S. 267). Wie wichtig das Zeugnis objektiv ist, hängt von der
Situation auf dem Arbeitsmarkt ab sowie von der Funktion und der
Qualifikation des Arbeitnehmers (zit. Urteil 8C_151/2010 E. 2.7 in fine
mit Hinweisen). Der Streitwert ist nicht schematisch danach zu bemessen,
ob das Zeugnis ganz oder teilweise umstritten ist. Massgebend ist
vielmehr, ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses geht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2011 vom 2. März 2012 E. 1.2).
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Zeugnisausstellung an sich
sei Streitgegenstand gewesen und nicht nur die Formulierung eines
einzelnen Absatzes, und einfach einen Streitwert von einem Monatslohn
behauptet, genügt er den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
nicht. Er müsste vielmehr aufgrund seiner konkreten Situation im
Einzelnen aufzeigen, weshalb der Streitwert bei willkürfreier Würdigung
der tatsächlichen Gegebenheiten auf einen Monatslohn festzusetzen ist
und inwiefern der von der Vorinstanz angenommene Wert offensichtlich
nicht der Bedeutung entspricht, die dem Arbeitszeugnis objektiv zukommt.
Mangels hinreichender Begründung ist insoweit nicht auf die Beschwerde
einzutreten.