4A_45/2013: Berechnung des Streitwerts für ein Arbeitszeugnis

Der Beschw­erde­führer rügte vor Bun­des­gericht, die Vorin­stanz habe zu Unrecht nur den Stre­itwert für eine Berich­ti­gung des Arbeit­szeug­niss­es berück­sichtigt. Sie habe überse­hen, dass die Ausstel­lung eines Zeug­niss­es eingeklagt gewe­sen sei und die Beschw­erdegeg­ner­in nie ein Zeug­nis zugestellt habe. Daher sei der Stre­itwert für das voll­ständi­ge Zeug­nis mass­gebend, der einen Monat­slohn betrage (BGer. 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013, E. 4).

Auf diese Rüge trat das Bun­des­gericht man­gels hin­re­ichen­der Begrün­dung nicht ein (E. 4.3):

Nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts kann der Wert eines
Arbeit­szeug­niss­es nicht los­gelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil
oder ein Mehrfach­es des Monat­slohns fest­ge­set­zt wer­den (Urteil des
Bun­des­gerichts 8C_151/2010 vom 31. August 2010 E. 2.8, teilw. publ. in:
ARV 2010 S. 267). Wie wichtig das Zeug­nis objek­tiv ist, hängt von der
Sit­u­a­tion auf dem Arbeits­markt ab sowie von der Funk­tion und der
Qual­i­fika­tion des Arbeit­nehmers (zit. Urteil 8C_151/2010 E. 2.7 in fine
mit Hin­weisen). Der Stre­itwert ist nicht schema­tisch danach zu bemessen,
ob das Zeug­nis ganz oder teil­weise umstrit­ten ist. Mass­gebend ist
vielmehr, ob es beim Stre­it um wesentliche Punk­te des Zeug­niss­es geht
(vgl. Urteil des Bun­des­gerichts 8C_220/2011 vom 2. März 2012 E. 1.2).
Wenn der Beschw­erde­führer gel­tend macht, die Zeug­nisausstel­lung an sich
sei Stre­it­ge­gen­stand gewe­sen und nicht nur die For­mulierung eines
einzel­nen Absatzes, und ein­fach einen Stre­itwert von einem Monatslohn
behauptet, genügt er den Begrün­dungsan­forderun­gen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
nicht. Er müsste vielmehr auf­grund sein­er konkreten Sit­u­a­tion im
Einzel­nen aufzeigen, weshalb der Stre­itwert bei willkür­freier Würdigung
der tat­säch­lichen Gegeben­heit­en auf einen Monat­slohn festzuset­zen ist
und inwiefern der von der Vorin­stanz angenommene Wert offensichtlich
nicht der Bedeu­tung entspricht, die dem Arbeit­szeug­nis objek­tiv zukommt.
Man­gels hin­re­ichen­der Begrün­dung ist insoweit nicht auf die Beschwerde
einzutreten.