Das BGer hatte im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ob der Anspruch, die Datenlieferung durch eine Bank an das US-amerikanische Department of Justice (DOJ) sei zu unterlassen, vermögensrechtlicher Natur ist.
Der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter der Bank, hatte den Streitwert des Anspruchs auf rund CHF 10’000 beziffert, entsprechend einem Monatslohn. Die Bank hatte sich damit einverstanden erklärt. Gleichwohl hatten die Vorinstanzen die Streitigkeit als nichtvermögensrechtlich beurteilt.
Das BGer hält zunächst fest, dass die Frage, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur ist, nicht in der Disposition der Parteien liegt:
Der in Art. 91 Abs. 2 ZPO enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer Einigung der Parteien betreffend ihre nicht auf eine bestimmte Geldsumme gerichteten Rechtsbegehren […] findet einerseits aufgrund seines Wortlauts, andererseits zufolge seiner Stellung im 7. Titel (“Streitwert”) des 1. Teils der ZPO keine (direkte) Anwendung auf die Frage, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Die Bestimmung befasst sich einzig mit der Frage, wie der Streitwert zu
ermitteln ist, und setzt mithin voraus, dass das Rechtsbegehren seiner Natur nach überhaupt in Geld bewertet werden kann, also eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt […].
Auch eine analoge Anwendung von ZPO 91 II schloss das BGer aus.
Sodann bestätigt das BGer, dass Streitigkeiten über Datenlieferungen an das DOJ nicht vermögensrechtlicher
Natur ist. Es stützt sich dabei insbesondere auf seine Rechtsprechung zur Durchsetzung des
Auskunftsrechts nach DSG 8. Dieser Rechtsprechung entspreche es, auch die Unterlassungsklage einer Bankmitarbeiterin auf
Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden grundsätzlich als nichtvermögensrechtlich zu
qualifizieren.