4A_328/2015: Streitigkeiten über Datenlieferungen an das DOJ sind nicht vermögensrechtlicher Natur

Das BGer hat­te im vor­liegen­den Ver­fahren zu entschei­den, ob der Anspruch, die Daten­liefer­ung durch eine Bank an das US-amerikanis­che Depart­ment of Jus­tice (DOJ) sei zu unter­lassen, ver­mö­gen­srechtlich­er Natur ist.
Der Kläger, ein ehe­ma­liger Mitar­beit­er der Bank, hat­te den Stre­itwert des Anspruchs auf rund CHF 10’000 bez­if­fert, entsprechend einem Monat­slohn. Die Bank hat­te sich damit ein­ver­standen erk­lärt. Gle­ich­wohl hat­ten die Vorin­stanzen die Stre­it­igkeit als nichtver­mö­gen­srechtlich beurteilt.

Das BGer hält zunächst fest, dass die Frage, ob eine Stre­it­igkeit ver­mö­gen­srechtlich­er Natur ist, nicht in der Dis­po­si­tion der Parteien liegt:

Der in Art. 91 Abs. 2 ZPO enthal­tene Vor­be­halt zu Gun­sten ein­er Eini­gung der Parteien betr­e­f­fend ihre nicht auf eine bes­timmte Geld­summe gerichteten Rechts­begehren […] find­et ein­er­seits auf­grund seines Wort­lauts, ander­er­seits zufolge sein­er Stel­lung im 7. Titel (“Stre­itwert”) des 1. Teils der ZPO keine (direk­te) Anwen­dung auf die Frage, ob eine ver­mö­gen­srechtliche Stre­it­igkeit vor­liegt. Die Bes­tim­mung befasst sich einzig mit der Frage, wie der Stre­itwert zu
ermit­teln ist, und set­zt mithin voraus, dass das Rechts­begehren sein­er Natur nach über­haupt in Geld bew­ertet wer­den kann, also eine ver­mö­gen­srechtliche Stre­it­igkeit vorliegt […].

Auch eine analoge Anwen­dung von ZPO 91 II schloss das BGer aus.

Sodann bestätigt das BGer, dass Stre­it­igkeit­en über Daten­liefer­un­gen an das DOJ nicht ver­mö­gen­srechtlich­er
Natur
ist. Es stützt sich dabei ins­beson­dere auf seine Recht­sprechung zur Durch­set­zung des
Auskun­ft­srechts nach DSG 8. Dieser Recht­sprechung entspreche es, auch die Unter­las­sungsklage ein­er Bankmi­tar­bei­t­erin auf
Nichther­aus­gabe der sie betr­e­f­fend­en Dat­en an aus­ländis­che Jus­tizbe­hör­den grund­sät­zlich als nichtver­mö­gen­srechtlich zu
qualifizieren.