Ob dem Streit um die Absetzung des Willensvollstreckers vermögensrechtlicher Charakter zukommt, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen. Im vorliegenden Urteil klärt es diese Frage mindestens teilweise:
“Soweit eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker durch sein Handeln in vermögensrechtlichen Angelegenheiten veranlasst ist […], kommt auch ihr vermögensrechtliche Natur zu. Der Zweck des Aufsichtsverfahrens ist diesfalls überwiegend wirtschaftlich, da eine Änderung in der Nachlassverwaltung angestrebt wird.”