4A_239/2014: Herausgabe von Daten als vermögensrechtliche Streitigkeit

Die A. AG ist im Bere­ich der Anlage­ber­atung und Ver­mö­gensver­wal­tung tätig. Sie stellte beim Bezirks­gericht Zürich gestützt auf das DSG und das ZGB ein Begehren um vor­sor­gliche Mass­nah­men und beantragte, es sei der Bank B. AG unter Strafan­dro­hung mit sofor­tiger Wirkung zu ver­bi­eten, dem U.S. Depart­ment of Jus­tice Per­so­n­en­dat­en der A. AG oder deren Part­ner und Mitar­beit­er zu über­mit­teln (Urteil 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014).

Das Bezirks­gericht Zürich trat auf das Gesuch man­gels sach­lich­er Zuständigkeit nicht ein. Die dage­gen erhobene Beru­fung wies das Oberg­ericht ab. Das Bun­des­gericht schützte den ange­focht­e­nen Entscheid.

Zu entschei­den war, ob ein ver­mö­gen­srechtlich­er Stre­it mit einem genü­gend hohen Stre­itwert für eine Beschw­erde ans Bun­des­gericht vor­lag. Die kan­tonalen Gerichte bejaht­en den ver­mö­gen­srechtlichen Charak­ter der Stre­it­igkeit und bejaht­en damit die Zuständigkeit des Han­dels­gerichts Zürich gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO. Das Bun­des­gericht hielt die vorin­stan­zlichen Erwä­gun­gen nicht für willkür­lich (E. 2.1–2.4):

“2.1. Die Vorin­stanz hat die sach­liche Zuständigkeit des Han­dels­gerichts bejaht und damit ihre eigene verneint. Sie hat dies haupt­säch­lich damit begrün­det, (auch) die Voraus­set­zun­gen von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO und § 44 lit. b GOG seien erfüllt, da ent­ge­gen der Ansicht der Beschw­erde­führerin ein ver­mö­gen­srechtlich­er Stre­it mit einem Stre­itwert von min­destens Fr. 30’000.– vor­liege. Zwar wür­den Per­sön­lichkeit­sansprüche im Sinne des Daten­schutzge­set­zes als solche nicht als ver­mö­gen­srechtlich gel­ten. Dage­gen kön­nten Begehren auf Her­aus­gabe von Dat­en nicht unbe­se­hen von ihrer Art als nicht ver­mö­gen­srechtlich qual­i­fiziert wer­den. Im vor­liegen­den Fall lege zwar die Beschw­erde­führerin die Nachteile nicht sub­stanzi­iert dar, welche die Daten­her­aus­gabe für sie hätte, aber es gehe aus der Schilderung her­vor, dass es ihr primär darum gehe, nicht in Ver­fahren von US-Behör­den ein­be­zo­gen zu wer­den und dadurch geschäftlichen Schaden zu erlei­den. Es gehe somit nicht um den Schutz der Per­sön­lichkeit, son­dern um die Ver­mei­dung unnötiger Kosten und wirtschaftlich­er Nachteile, weshalb die Beschw­erde­führerin einen ver­mö­gen­srechtlichen Zweck ver­folge. 

[…]

2.3. Nach kon­stan­ter Prax­is sind als nicht ver­mö­gen­srechtlich Stre­it­igkeit­en über Rechte zu betra­cht­en, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt wer­den kön­nen (BGE 139 II 404 E. 12.1 S. 448; 108 II 77 E. 1a S. 78). Es muss sich um Rechte han­deln, die wed­er zum Ver­mö­gen ein­er Per­son gehören noch mit einem ver­mö­gen­srechtlichen Rechtsver­hält­nis eng ver­bun­den sind. Dass die genaue Berech­nung des Stre­itwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Stre­it­sache als eine solche nicht ver­mö­gen­srechtlich­er Natur erscheinen zu lassen. Mass­gebend ist, ob mit der Klage let­ztlich und über­wiegend ein wirtschaftlich­er Zweck ver­fol­gt wird (BGE 139 II 404 E. 12.1 S. 448; 118 II 528 E. 2c S. 531). Ist dies der Fall, liegt eine ver­mö­gen­srechtliche Stre­it­igkeit vor (BGE 139 II 404 E. 12.1 S. 448; 135 III 578 E. 66.3 S. 581, je mit Hinweisen). 

2.4. […] Die Vorin­stanz kon­nte ohne Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte annehmen, es gehe der Beschw­erde­führerin nicht um den Schutz ihrer Per­sön­lichkeit, son­dern um den Schutz ihres Ver­mö­gens, zumal selb­st ein Rep­u­ta­tionsver­lust let­ztlich zu einem Schaden in ihrem Anlage­ber­atungs- und Ver­mö­gensver­wal­tungs­geschäft führen würde. Ent­ge­gen der Ansicht der Beschw­erde­führerin erweist sich die vorin­stan­zliche Erwä­gung, bei gewin­nori­en­tierten juris­tis­chen Per­so­n­en wür­den die Ver­mö­gensin­ter­essen in der Regel über­wiegen, nicht als willkürlich.”