Das Bezirksgericht Zürich trat auf das Gesuch mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht ab. Das Bundesgericht schützte den angefochtenen Entscheid.
Zu entscheiden war, ob ein vermögensrechtlicher Streit mit einem genügend hohen Streitwert für eine Beschwerde ans Bundesgericht vorlag. Die kantonalen Gerichte bejahten den vermögensrechtlichen Charakter der Streitigkeit und bejahten damit die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO. Das Bundesgericht hielt die vorinstanzlichen Erwägungen nicht für willkürlich (E. 2.1–2.4):
“2.1. Die Vorinstanz hat die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bejaht und damit ihre eigene verneint. Sie hat dies hauptsächlich damit begründet, (auch) die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO und § 44 lit. b GOG seien erfüllt, da entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ein vermögensrechtlicher Streit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 30’000.– vorliege. Zwar würden Persönlichkeitsansprüche im Sinne des Datenschutzgesetzes als solche nicht als vermögensrechtlich gelten. Dagegen könnten Begehren auf Herausgabe von Daten nicht unbesehen von ihrer Art als nicht vermögensrechtlich qualifiziert werden. Im vorliegenden Fall lege zwar die Beschwerdeführerin die Nachteile nicht substanziiert dar, welche die Datenherausgabe für sie hätte, aber es gehe aus der Schilderung hervor, dass es ihr primär darum gehe, nicht in Verfahren von US-Behörden einbezogen zu werden und dadurch geschäftlichen Schaden zu erleiden. Es gehe somit nicht um den Schutz der Persönlichkeit, sondern um die Vermeidung unnötiger Kosten und wirtschaftlicher Nachteile, weshalb die Beschwerdeführerin einen vermögensrechtlichen Zweck verfolge.
[…]
2.3. Nach konstanter Praxis sind als nicht vermögensrechtlich Streitigkeiten über Rechte zu betrachten, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können (BGE 139 II 404 E. 12.1 S. 448; 108 II 77 E. 1a S. 78). Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massgebend ist, ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 404 E. 12.1 S. 448; 118 II 528 E. 2c S. 531). Ist dies der Fall, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 139 II 404 E. 12.1 S. 448; 135 III 578 E. 66.3 S. 581, je mit Hinweisen).
2.4. […] Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte annehmen, es gehe der Beschwerdeführerin nicht um den Schutz ihrer Persönlichkeit, sondern um den Schutz ihres Vermögens, zumal selbst ein Reputationsverlust letztlich zu einem Schaden in ihrem Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft führen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich die vorinstanzliche Erwägung, bei gewinnorientierten juristischen Personen würden die Vermögensinteressen in der Regel überwiegen, nicht als willkürlich.”