Die Beschwerdeführerin A. war als unentgeltliche Rechtsbeiständin für einen Versicherten nach UVG tätig. Sie machte im kantonalen Verfahren einen Rechtsvertretungsaufwand von CHF 5’081.25 geltend (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer). Das kantonale Gericht kürzte die Forderung auf CHF 3’000. Gegen diese Kürzung wehrte sich die Beschwerdeführerin erfolglos.
Die Beschwerdeführerin machte vergeblich geltend, es gehe nicht an, dass das kantonale Gericht den Aufwand der Anwaltskollegin aus der gleichen Bürogemeinschaft gekürzt habe. Die Kollegin sei im Verfahren gestützt auf eine Substitutionsvollmacht der Beschwerdeführerin aufgetreten, weil sie (die Beschwerdeführerin) wegen Mutterschaft verhindert gewesen sei (Urteil 8C_310/2014 vom 31. März 2015, E. 4.2).
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das Mandatsverhältnis zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin vom Kanton erteilt wird und die Übernahme einer staatlichen Aufgabe darstellt (E. 6.1). Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen Bewilligung (E. 6.2). Ohne Bewilligung kann deshalb gemäss Bundesgericht der Aufwand einer substituierten Anwaltskollegin nicht in Rechnung gestellt werden. Wörtlich erwog das Bundesgericht (E. 6.3):
“Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, und es finden sich keine Anhaltspunkte in den Akten, dass die Vorinstanz einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt und die offenbar innerhalb des Advokaturbüros der Beschwerdeführerin als deren Stellvertreterin amtende Anwaltskollegin als neue unentgeltliche Rechtsvertreterin des Versicherten bestellt hätte. Daran ändert nichts, dass diese Anwaltskollegin mit gewöhnlichem Fristerstreckungsgesuch […] an das kantonale Gericht gelangte, auf ihre Stellvertretung für die Beschwerdeführerin […] verwies und zur Kenntnisnahme eine Substitutionsvollmacht […] einreichte. Weder dem Fristerstreckungsgesuch noch der Substitutionsvollmacht und auch nicht der anschliessend im Verfahren […] eingereichten Replik sind irgendwelche Hinweise zu entnehmen, welche auf objektive Gründe für einen Rechtsbeistandswechsel hätten schliessen lassen oder gar als Gesuch um Bewilligung eines solchen zu interpretieren gewesen wären. Erstmals mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im Verfahren 8C_90/2012 geltend, sie habe sich wegen Mutterschaft durch ihre Anwaltskollegin substituieren lassen, ohne jedoch zu behaupten, die Vorinstanz über die Gründe dieser Substitution bisher informiert zu haben. Der als Anwältin im Anwaltsregister eingetragenen Stellvertreterin der Beschwerdeführerin musste die Rechtslage ebenso klar sein wie der Beschwerdeführerin selber. Zwar vermochte die Substituierung der Beschwerdeführerin durch ihre Kollegin in Bezug auf das Verhältnis des vertretenen Versicherten zur Beschwerdeführerin Rechtswirkungen zu entfalten, doch änderte diese interne büropartnerschaftliche Stellvertretungsvereinbarung ohne Bewilligung des Rechtsbeistandswechsels durch das hier zuständige kantonale Gericht nichts am einzig zwischen Beschwerdeführerin und Vorinstanz kraft Verfügung […] bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.”