Das Bundesgericht musste sich in diesem Urteil zur Haftung eines amtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreters äussern. Hintergrund des Verfahrens bildeten Ansprüche auf Invaliditätsleistungen der Beschwerdeführerin. Sie machte diese gegenüber der Vorsorgeeinrichtung A ihrer letzten Arbeitgeberin geltend. Nachdem Letztere eine Leistungspflicht ablehnte, rekurrierte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid. Für dieses Verfahren wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, unter anderem in der Person des Beschwerdegegners. Das Verfahren fand vor Inkrafttreten des BGFA statt.
Nachdem der Rekurs rechtskräftig abgewiesen worden war, beantragte die Beschwerdeführerin IV-Leistungen bei der Vorsorgeeinrichtig B ihrer früheren Arbeitgeberin. Diese anerkannte zwar grundsätzlich den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, berief sich indessen auf die Verjährung und lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Das Bundesgericht bestätigte die Verjährung und damit die Ablehnung des Leistungsanspruchs letztinstanzlich (BGer 9C_94/2012 vom 4. Juli 2012).
Die Beschwerdeführerin klagte daraufhin gegen den Beschwerdegegner als ihren früheren unentgeltlichen Rechtsvertreter auf Schadenersatz. Dieser habe sie nicht über die ihr gegenüber der Vorsorgeeinrichtung B zustehenden IV-Leistungen informiert und nicht die notwendigen Handlungen zur Unterbrechung der Verjährung vorgenommen.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage unter anderem mangels Passivlegitimation des Beschwerdegegners ab. Der Beschwerdegegner könne in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Vielmehr müsse diese Verantwortung durch den Kanton Waadt wahrgenommen werden. Das zweitinstanzliche Gericht bestätigte diese Erwägungen. Es qualifizierte den unentgeltlichen Rechtsvertreter als öffentlichen Beamten i.S.v. Art. 61 Abs. 1 OR, weshalb die Verantwortung für dessen Handlungen sich ausschliesslich gegen den Staat und nach dem entsprechenden kantonalen Haftungsgesetz richte (E. B und E. 3).
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass ein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellter Anwalt eine staatliche Aufgabe übernimmt und mit dem Staat in ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis eintritt (z.B. BGE 132 I 201, E. 7.1; BGE 122 I 322, E. 3b). Dies bedeute indessen nicht, dass auch das Rechtsverhältnis des unentgeltlichen Rechtsvertreters zur von ihm vertretenen Person öffentlichrechtlich wäre; im Gegenteil. Dementsprechend hafte der unentgeltliche Rechtsvertreter gegenüber der von ihm vertretenen Person gestützt auf das Privatrecht (E. 3.1).
Das Bundesgericht erwog daraufhin, dass die Kantone nicht gestützt auf Art. 61 Abs. 1 OR von der privatrechtlichen Haftung abweichen und für die Schlechterfüllung durch den amtlich bestellten Rechtsvertreter eine ausschliessliche Haftung des Kantons vorsehen können. Zur Begründung führte es an, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter wie auch ein erbetener Vertreter eine anwaltliche Tätigkeit ausübe, d.h. die unabhängige Interessenwahrung in einem Verfahren vor den Justizbehörden. An dieser Pflicht ändere auch die obrigkeitliche Bestellung durch die staatlichen Behörden nichts. Der amtlich bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter befinde sich denn auch hinsichtlich der Mandatsausübung nicht in einem Unterordnungsverhältnis zum Staat. Anders als in BGE 126 III 370, E. 7, wo es um die Haftpflicht von Notaren ging, unterscheide sich die Funktion des unentgeltlichen Rechtsvertreters fundamental von derjenigen eines Notars, da letzterer anders als der unentgeltliche Rechtsvertreter hoheitliche Funktionen ausübe (E. 3.2.1).
Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass sich auch mit dem Erlass der BGFA nichts an diesen Erwägungen geändert habe. Es wies darauf hin, dass das BGFA die Berufsregeln eines Anwalts abschliessend regle und nur einen eingeschränkten Vorbehalt zugunsten des kantonales Rechts enthalte (Art. 3 BGFA). Ein Anwalt übe demnach seinen Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus (Art. 12 lit. b BGFA). Diese Pflichten gelten uneingeschränkt für Anwälte, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA). Die in Art. 12 BGFA abschliessend aufgezählten Berufsregeln verhindern es, dass die Kantone die Haftung der unentgeltlichen Rechtsvertreter wegen Schlechterfüllung ihrer Funktion gesetzlich ausschliessen können (E. 3.2.2).
Die kantonalen Gerichte hatten deshalb die Passivlegitimation des Beschwerdegegners zu Unrecht verneint. Das Bundesgericht hob deshalb das zweitinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.