Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung für Aufwendungen in einem Verfahren, das nicht einen hoheitlichen, rechtsgestaltenden Verwaltungsakt vorbereitet. Dies gilt zB für das Verfahren, das zu einem Einspracheentscheid nach dem kantonalen Gesetz über die Pensionskasse Basel-Stadt führt: Dieses Verfahren wirkt nicht rechtsgestaltend, sondern dient nur der internen Willensbildung der Vorsorgeeinrichtung.
“Da jenes also keine verbindliche Aussenwirkung zeitigt, wird es vom Geltungsbereich des Art. 29 Abs. 3 BV nicht erfasst. Eine andere — etwa kantonalrechtliche — Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung steht nicht zur Verfügung und wird auch nicht geltend gemacht. ”