9C_422/2007: keine PE für internes Verfahren einer Pensionskasse (amtl. Publ.)

Es beste­ht kein Anspruch auf Parteientschädi­gung für Aufwen­dun­gen in einem Ver­fahren, das nicht einen hoheitlichen, rechts­gestal­tenden Ver­wal­tungsakt vor­bere­it­et. Dies gilt zB für das Ver­fahren, das zu einem Ein­spracheentscheid nach dem kan­tonalen Gesetz über die Pen­sion­skasse Basel-Stadt führt: Dieses Ver­fahren wirkt nicht rechts­gestal­tend, son­dern dient nur der inter­nen Wil­lens­bil­dung der Vorsorgeeinrichtung.

Da jenes also keine verbindliche Aussen­wirkung zeit­igt, wird es vom Gel­tungs­bere­ich des Art. 29 Abs. 3 BV nicht erfasst. Eine andere — etwa kan­ton­al­rechtliche — Rechts­grund­lage für eine Verpflich­tung der Beschw­erde­führerin zur Gewährung der unent­geltlichen Ver­beistän­dung ste­ht nicht zur Ver­fü­gung und wird auch nicht gel­tend gemacht. ”