Das BGer hat dem Verfahren i.S. Pechstein ein weiteres Kapitel hinzugefügt. Claudia Pechstein wurde wegen eines ungewöhnliche Retikulozyten-Werts im Juli 2009 für zwei Jahre gesperrt und machte eine Erbkrankheit geltend. Im folgenden Verfahren vor dem TAS beantragte Pechstein nach Abschluss der Experten-Hearings die Wiedereröffnung des Verfahrens — ein Gutachter habe seine Meinung vor den Hearings offenbar zugunsten von Pechstein geändert und sei deshalb nicht mehr aufgeboten worden. Das TAS lehnte den Antrag ab, was das BGer bestätigte (dazu unser früherer Beitrag).
Dagegen verlangte Pechstein Revision, was das BGer im vorliegenden Urteil abgewiesen wird.
Als Revisionsgrund führte Pechstein an, es sei nach dem Urteil des TAS eine neue Diagnosemethode (basierend auf dem Sphärozytose-Quotienten) entwickelt worden, mit denen das Blutbild von Pechstein untersucht werden könnte. Sie reichte dazu mehrere Gutachten ein (z.B. dieses).
Bei internationalen Schiedsfällen ist eine Revision nach der Rechtsprechung möglich, obschon das IPRG keine entsprechende Bestimmung enthält. Das BGer wendet BGG 123 II a an, wonach die Revision voraussetzt, dass nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel gefunden werden, die im Verfahren nicht beigebracht werden konnten, aber unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Die Frage wurde aber von BGer offengelassen. Wenn das Revisionsgesuch mit neuen Beweismitteln begründet wird, die im Verfahren bereits behauptete Tatsachen betreffen, und wenn diese Tatsachen Gegenstand eines aufwendigen Beweisverfahrens waren, muss im Revisionsgesuch gezeigt werden, dass die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beigebracht werden konnten, was nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. Hier sei es schlicht nicht plausibel, dass eine bisher unbekannte Methode so kurz nach dem Entscheid des TAS aufgetaucht sei. Es sei unzulässig,
“sich in einem Schiedsverfahren zunächst auf wissenschaftlich anerkannte Methoden zu verlassen und entsprechende medizinische Gutachten und Experten zum Beweis anzubieten, um sich nach einem negativ ausgefallenen Schiedsurteil im Rahmen des Revisionsverfahrens nunmehr auf unpublizierte und wissenschaftlich noch wenig erhärtete Methoden zu berufen. Hätte sich die Gesuchstellerin zur Untermauerung ihres Prozessstandpunkts auf weitere denkbare Diagnosemöglichkeiten stützen wollen, wären ihr entsprechende Bemühungen zur Beibringung solcher Beweismittel zumutbar gewesen.”
Das BGer weist das Revisionsgesuch deshalb ab.