Das BGer weist das Revisionsgesuch von Erwin Bakker gegen zwei Entscheide des CAS ab (vgl. dazu auch unseren Beitrag i.S. Pechstein, Revisionsgesuch). Bakker brachte vor BGer vor, erst nach Verfahrensabschluss erfahren zu haben, dass ein umfangreicher Laboratory-Report der B‑Probe existierte (und nicht nur ein kurzes Dokument über die B‑Probe). Daraus ergebe sich, dass die A- und die B‑Probe regelwidrigerweise von denselben Laboranten analysiert worden waren. Das BGer erachtet es als unglaubwürdig, dass die Einsicht in den Laboratory-Report vorher nicht möglich gewesen war:
“Es geht […] nicht an, im schiedsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf ein zentrales Dokument im Zusammenhang mit der Laboranalyse zum Nachweis eines Dopingvergehens lediglich anlässlich eines Hearings Einsicht zu verlangen und die Sache danach auf sich bewenden zu lassen, um Jahre später mittels Revision geltend zu machen, der entsprechende Bericht sei nunmehr “entdeckt” worden.”