Nach der Rechtsprechung kann das BGer bindende End‑, Teil- und Zwischenentscheide internationaler Schiedsgerichte revidieren und die Sache an das Schiedsgericht zurückweisen. Analog anwendbar ist BGG 123 II a (Revisionsgrund) und BGG 124 I d BGG (90-tägige Frist). Strittig war vorliegend die Einhaltung der Frist.
Der Revisionsklägerin war es allerdings nicht gelungen zu belegen, dass die angerufenen neuen Beweismittel nicht bereits im Schiedsverfahren hätten beigebracht werden können: Sie hatte die Beweismittel in eigenen Archiven gefunden, aber geltend gemacht, ein Archivar hätte sich erst anlässlich einer durch eine neue Behauptung der Gegenseite durchgeführten Besprechung an die betreffenden Akten erinnert.
“Es ist nun aber offensichtlich ausschliesslich Sache der Gesuchstellerin, ihre interne Dokumentation so zu organisieren, dass sie auf sämtliche dienlichen Unterlagen Zugriff hat, wenn sie diese als Beleg braucht. (…) Wenn es ihr nicht gelingt, von ihr selbst archivierte Dokumente rechtzeitig vorzulegen, hat sie sich dies jedenfalls selbst zuzuschreiben und sie kann nicht geltend machen, dass ihr objektiv unmöglich gewesen wäre, die Dokumente bei gehöriger Sorgfalt rechtzeitig beizubringen. Da der Gesuchstellerin die Unterlagen, die sie neu als Beweismittel ins Recht legen will, in ihren eigenen Archiven zugänglich waren, sind die Voraussetzungen einer Revision aufgrund neuer Beweismittel offensichtlich nicht erfüllt.”