6B_1023/2017: Keine Bindung an Strafvorschlag aus dem abgekürzten Verfahren im ordentlichen Verfahren (amtl. Publ.; frz.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob die Staat­san­waltschaft im ordentlichen Ver­fahren an den Strafvorschlag aus einem zuvor erfol­g­los gebliebe­nen abgekürzten Ver­fahren gebun­den ist.

Das Tri­bunal crim­inel de l’ar­rondisse­ment de l’Est vau­dois hat­te X. wegen qual­i­fizierten Raubes, Sachbeschädi­gung und Entwen­dung eines Fahrzeuges zum Gebrauch zu ein­er Frei­heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Staat­san­waltschaft hat­te eine Frei­heitsstrafe von sieben Jahren gefordert.

Nach­dem auch die Beru­fungsin­stanz diese Verurteilung gestützt hat­te, gelangte X. an das Bun­des­gericht. X. machte gel­tend, dass die Staat­san­waltschaft im zuvor erfol­g­los gebliebe­nen abgekürzten Ver­fahren eine Frei­heitsstrafe von viere­in­halb Jahren vorgeschla­gen habe. Die Staat­san­waltschaft habe den Grund­satz von Treu und Glauben ver­let­zt, indem sie im ordentlichen Ver­fahren eine höhere Strafe gefordert hatte.

Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde des X. in diesem Punkt ab. Es ver­wies auf Art. 362 Abs. 4 StPO, wonach Erk­lärun­gen, die von den Parteien im Hin­blick auf das abgekürzte Ver­fahren abgegeben wor­den sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Ver­fahren in einem fol­gen­den ordentlichen Ver­fahren nicht ver­w­ert­bar sind. Das Bun­des­gericht führte aus, dass Art. 362 Abs. 4 StPO auch auf den Strafvorschlag der Staat­san­waltschaft anwend­bar sei. Fol­glich sei die Staat­san­waltschaft nicht an ihren Strafvorschlag aus dem abgekürzten Ver­fahren gebun­den und han­dle nicht treuwidrig, wenn sie im ordentlichen Ver­fahren eine höhere Strafe fordert. Es sei denn auch nor­mal, dass die Staat­san­waltschaft im abgekürzten Ver­fahren eine tief­ere Strafe vorschlägt, als sie im ordentlichen Ver­fahren beantra­gen würde, da son­st die Ver­hand­lun­gen gar keinen Sinn hätten.