Die Strafe eines Mittäters darf nicht an die zu milde Bestrafung des anderen Mittäters angepasst werden, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2009 (6B_112/2009) feststellt.
Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegner zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt, obwohl es eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als dem Verschulden des Beschwerdegegners angemessen betrachtete. Diese Strafhöhe halte aber, so die Begründung, im Vergleich zu der gegen den Mittäter ausgesprochenen Strafe von 4 ½ Jahren nicht stand. Um die Freiheitsstrafe des Beschwerdegegners an die als zu milde betrachtete Strafe des Mittäters anzupassen, wurde sie von der Vorinstanz auf 4 ½ Jahre reduziert.
Das Bundesgericht hält dieses Vorgehen für fehlerhaft und sieht darin einen Verstoss gegen Art. 63 aStGB*.
„3.3 Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des andern bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er beide Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat er sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste er sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. […] Die Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Ein Anspruch auf “Gleichbehandlung im Unrecht” besteht grundsätzlich nicht.“
Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung unterstreicht das Gericht den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip und betont, dass eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall grundsätzlich keinen Anspruch begründet, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden:
„3.4 […] Wenn die Vorinstanz festhält, die Strafe für den Mittäter […] sei zu milde, so bringt sie zum Ausdruck, dass jene Strafe in einem unrichtigen Verhältnis zur Strafe des Beschwerdegegners steht. Dass sie die Strafe des Mittäters nicht auf die ihres Erachtens angemessene — allerdings nicht bezifferte — Höhe anhebt, ist prozessual bedingt, weil das entsprechende Urteil unangefochten blieb. Dies ändert nichts daran, dass die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Jahren auch aus Sicht der Vorinstanz unter Würdigung aller Umstände angemessen ist. Bei dieser Sachlage ist es unzulässig, die Strafe mit dem formalen Argument der fehlenden Relation zu reduzieren. Die Frage würde sich erst stellen, wenn die Strafe für den Beschwerdeführer zu beanstanden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Vorinstanz nimmt mit ihrem Entscheid letztlich eine “Gleichbehandlung im Unrecht” vor, was grundsätzlich nicht angeht. Es wäre im vorliegenden Fall stossend, wenn neben dem Mittäter auch der Beschwerdegegner von einer zu milden Strafe profitieren könnte, nur weil jenes Urteil nicht angefochten wurde. Einen Anspruch, mit einer unangemessen tiefen Strafe belegt zu werden, besteht offensichtlich nicht. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz Art. 63 aStGB verletzt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.“
* Art. 63 aStGB lautete:
Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.