Das Bundesgericht äussert sich im Urteil vom 1. September 2011 (6B_175/2011) zu verschiedenen Fragen der Strafzumessung u.a. für gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfachen Betrug und mehrfachen Urkundenfälschung.
Dabei weist es die Rüge des Beschwerdeführers zurück, er sei härter bestraft worden als ein nicht geständiger Täter, der dieselben Delikte verübt habe:
1.6 […] Nach der Rechtsprechung ist von der hypothetischen Strafe für alle Delikte, ohne Berücksichtigung der Geständigkeit, auszugehen. Diese wird infolge des Geständnisses reduziert (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis bewirkt somit bloss, dass der Beschwerdeführer für diejenigen Taten, welche ohne seine Hilfe nicht nachweisbar gewesen wären, milder bestraft wird, nicht aber, dass er diesbezüglich straffrei ausgeht.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Geständnis sowie die Einsicht und Reue des Beschwerdeführers mit einer wesentlichen Strafminderung von nahezu einem Drittel berücksichtigt. Das steht nach Auffassung des Bundesgerichts in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung.