6B_175/2011: Strafzumessung bei Geständnis

Das Bun­des­gericht äussert sich im Urteil vom 1. Sep­tem­ber 2011 (6B_175/2011) zu ver­schiede­nen Fra­gen der Strafzumes­sung u.a. für gewerbs- und ban­den­mäs­si­gen Dieb­stahl, mehrfachen Betrug und mehrfachen Urkundenfälschung.

Dabei weist es die Rüge des Beschw­erde­führers zurück, er sei härter bestraft wor­den als ein nicht geständi­ger Täter, der diesel­ben Delik­te verübt habe:

1.6 […] Nach der Recht­sprechung ist von der hypo­thetis­chen Strafe für alle Delik­te, ohne Berück­sich­ti­gung der Geständigkeit, auszuge­hen. Diese wird infolge des Geständ­niss­es reduziert (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständ­nis bewirkt somit bloss, dass der Beschw­erde­führer für diejeni­gen Tat­en, welche ohne seine Hil­fe nicht nach­weis­bar gewe­sen wären, milder bestraft wird, nicht aber, dass er dies­bezüglich straf­frei ausgeht.

Im vor­liegen­den Fall hat die Vorin­stanz das Geständ­nis sowie die Ein­sicht und Reue des Beschw­erde­führers mit ein­er wesentlichen Straf­min­derung von nahezu einem Drit­tel berück­sichtigt. Das ste­ht nach Auf­fas­sung des Bun­des­gerichts in Ein­klang mit der zitierten Rechtsprechung.