6B_1192/2016: Keine Umwandlung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung in eine Verwahrung (amtl. publ.; frz.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob eine ambu­lante Behand­lung unter gle­ichzeit­igem Vol­lzug ein­er Frei­heitsstrafe gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB nachträglich in eine Ver­wahrung umge­wan­delt wer­den kann.

Das Bezirks­gericht Sarine verurteilte X. ursprünglich zu ein­er Frei­heit­strafe und ord­nete vol­lzugs­be­glei­t­end eine ambu­lante Behand­lung gemäss Art. 63 StGB an. Nach­dem die Strafvol­lzugs­be­hörde um die Umwand­lung dieser Mass­nahme in eine Ver­wahrung ersucht hat­te, wies das Strafap­pela­tion­s­gericht des Kan­tons Fri­bourg die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirks­gericht Sarine zurück. Dieses befand indessen, dass die Voraus­set­zun­gen von Art. 65 Abs. 2 StGB für die Anord­nung ein­er Ver­wahrung nicht gegeben seien. Nach­dem auch das Strafap­pela­tion­s­gericht des Kan­tons Fri­bourg dieser Auf­fas­sung gefol­gt war, erhob die Staat­san­waltschaft Beschw­erde an das Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, dass Art. 63b StGB, welch­er gemäss seinem Wort­laut die Aufhe­bung ein­er in Frei­heit durchge­führten ambu­lanten Behand­lung regelt, auch auf die Aufhe­bung ein­er vol­lzugs­be­glei­t­en­den ambu­lanten Behand­lung anwend­bar sei. Des Weit­eren erwog das Bun­des­gericht, dass Art. 63b Abs. 5 StGB lediglich die Anord­nung ein­er sta­tionären ther­a­peutis­chen Mass­nahme anstelle ein­er ambu­lanten Behand­lung, aber nicht die Anord­nung ein­er Ver­wahrung vorse­he. Fol­glich kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass die vor­liegend ange­ord­nete ambu­lante Mass­nahme nicht direkt in eine Ver­wahrung umge­wan­delt wer­den könne. Art. 65 Abs. 2 StGB, welch­er die Umwand­lung ein­er Frei­heitsstrafe in eine Ver­wahrung vor­sieht, sei vor­liegend nicht anwend­bar. Art. 65 StGB komme nur zur Anwen­dung, wenn über­haupt noch keine Mass­nahme, d.h. auch nicht eine vol­lzugs­be­glei­t­ende Mass­nahme ange­ord­net wurde.

Die Beschw­erde wurde dem­nach abgewiesen.