Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob eine ambulante Behandlung unter gleichzeitigem Vollzug einer Freiheitsstrafe gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB nachträglich in eine Verwahrung umgewandelt werden kann.
Das Bezirksgericht Sarine verurteilte X. ursprünglich zu einer Freiheitstrafe und ordnete vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an. Nachdem die Strafvollzugsbehörde um die Umwandlung dieser Massnahme in eine Verwahrung ersucht hatte, wies das Strafappelationsgericht des Kantons Fribourg die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Sarine zurück. Dieses befand indessen, dass die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 StGB für die Anordnung einer Verwahrung nicht gegeben seien. Nachdem auch das Strafappelationsgericht des Kantons Fribourg dieser Auffassung gefolgt war, erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass Art. 63b StGB, welcher gemäss seinem Wortlaut die Aufhebung einer in Freiheit durchgeführten ambulanten Behandlung regelt, auch auf die Aufhebung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung anwendbar sei. Des Weiteren erwog das Bundesgericht, dass Art. 63b Abs. 5 StGB lediglich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer ambulanten Behandlung, aber nicht die Anordnung einer Verwahrung vorsehe. Folglich kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die vorliegend angeordnete ambulante Massnahme nicht direkt in eine Verwahrung umgewandelt werden könne. Art. 65 Abs. 2 StGB, welcher die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Verwahrung vorsieht, sei vorliegend nicht anwendbar. Art. 65 StGB komme nur zur Anwendung, wenn überhaupt noch keine Massnahme, d.h. auch nicht eine vollzugsbegleitende Massnahme angeordnet wurde.
Die Beschwerde wurde demnach abgewiesen.