6B_616/2016: Revision im abgekürzten Verfahren und Verweigerung amtlicher Verteidigung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels? (amtl. Publ.)

Die Frage, ob und inwiefern die mit dem abgekürzten Ver­fahren ein­herge­hende effiziente Ver­fahrenserledi­gung den Rechtss­chutz tang­iert und die Rechtsmit­telmöglichkeit­en ein­schränkt, ist Gegen­stand eines BGer-Urteils vom 27. Feb­ru­ar 2017 (6B_616/2016). Die Beschw­erde­führerin hat­te unter Hin­weis auf Art. 362 Abs. 5 und Art. 410 Abs. 1 StPO gerügt, dass das BGer ZH nicht auf ihr Revi­sion­s­ge­such gegen einen im abgekürzten Ver­fahren ergan­genen Schuld­spruch einge­treten und ihr Gesuch um Bestel­lung eines amtlichen Vertei­di­gers abgewiesen wor­den war.

Revi­sion gegen Urteil im abgekürzten Verfahren

Die Vorin­stanz war der Ansicht, gemäss Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO verzichteten die Parteien im abgekürzten Ver­fahren mit der Zus­tim­mung zur Anklageschrift auf sämtliche ordentlichen und ausseror­dentlichen Rechtsmit­tel. Der sum­marische Charak­ter des abgekürzten Ver­fahrens lasse eine Revi­sion gestützt auf neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel grund­sät­zlich nicht zu.

Das BGer hält zum abgekürzten Ver­fahren, das im Wesentlichen auf der zwis­chen Staat­san­waltschaft und Beschuldigtem getrof­fe­nen Absprache beruht, mit Ver­weis auf die geset­zlichen Regelun­gen (Art. 358–362 StPO) ein­gangs fest:

3.2.1. […] Mit der Beru­fung gegen ein Urteil im abgekürzten Ver­fahren kann eine Partei nur gel­tend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuges­timmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO). Die beschränk­te Rechtsmit­telmöglichkeit hängt mit dem sum­marischen Charak­ter des abgekürzten Ver­fahrens zusam­men. Da die Parteien der Anklageschrift im Wis­sen um die Fol­gen zus­tim­men, ist die Beschränkung der Beru­fungs­gründe rechtsstaatlich akzept­abel (BGE 142 IV 307 E. 2.4 S. 311 mit Hinweis).

Bis­lang hat­ten die höch­sten Richter die Frage offen gelassen, ob eine Revi­sion des Urteils im abgekürzten Ver­fahren auf­grund neuer Tat­sachen oder Beweis­mit­tel generell aus­geschlossen ist (vgl. BGE 142 IV 307 E. 2.7 S. 313). Im vor­liegen­den Urteil hal­ten sie fest, dass Art. 362 Abs. 5 StPO nach seinem Sinn und Zweck (wie die vere­in­fachte Hauptver­hand­lung gemäss Art. 361 StPO) unter anderem eine effiziente Ver­fahrenserledi­gung ermöglichen soll. Kön­nte der Beschuldigte nach sein­er unwider­ru­flichen Zus­tim­mung zur Anklageschrift jegliche Wil­lens­män­gel anführen, liesse dies den Rechtsmit­telverzicht ins Leere laufen. Zu berück­sichti­gen ist fern­er, dass er notwendig vertei­digt ist (Art. 130 lit. e StPO).

Das BGer nimmt eine detail­lierte Ausle­gung der zugrunde liegen­den Bes­tim­mungen in Art. 360 Abs. 1 lit. h und Art. 362 Abs. 5 StPO anhand des Geset­zeswort­lauts, der bun­desrätlichen Botschaft und der par­la­men­tarischen Beratun­gen vor (E. 3.2.4) und set­zt sich mit den unter­schiedlichen Lehrmei­n­un­gen auseinan­der (E. 3.2.2). Darauf fol­gt eine aus­führliche Argu­men­ta­tion, warum und unter welchen Umstän­den ein Revi­sion­s­grund im abgekürzten Ver­fahren zuzu­lassen ist (E. 3.2.5).

Zusam­men­fassend kommt das BGer zu fol­gen­dem Schluss:

3.2.6. […] Bei straf­bar­er Ein­wirkung auf das abgekürzte Ver­fahren liegt ein Revi­sion­s­grund vor (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO), eben­so bei schw­er­wiegen­den Wil­lens­män­geln. Neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind im abgekürzten Ver­fahren keine zuläs­si­gen Revi­sion­s­gründe.

Amtliche Vertei­di­gung bei Revi­sion im abgekürzten Verfahren

Die Vorin­stanz hat­te einen Anspruch der Beschw­erde­führerin auf amtliche Vertei­di­gung mit der Begrün­dung verneint, im Rechtsmit­telver­fahren sei neb­st der Bedürftigkeit der Gesuch­stel­lerin zu prüfen, welche Aus­sicht­en das Rechtsmit­tel habe. Das Revi­sion­s­ge­such sei aus­sicht­s­los gewe­sen, weshalb der Beschw­erde­führerin keine amtliche Vertei­di­gung beizugeben sei.

Im zu beurteilen­den Fall lag auf­grund der aus­ge­fäll­ten Frei­heitsstrafe (24 Monate bed­ingt) kein Bagatell­fall vor:

4.4 […] Ins­beson­dere mit Blick auf die in der Lehre nahezu ein­hel­lig kri­tisierte apodik­tis­che Posi­tion des Bun­desrats zur Zuläs­sigkeit der Revi­sion eines Urteils im abgekürzten Ver­fahren und die namentlich zu den Revi­sion­s­grün­den nach Art. 410 Abs. 1 lit. a (sowie lit. b) StPO divergieren­den Lehrmei­n­un­gen kann nicht gesagt wer­den, dass das Revi­sion­s­ge­such von vorn­here­in aus­sicht­s­los war. Da die Ergrei­fung von (nicht aus­sicht­slosen) Rechtsmit­teln zur gebote­nen Wahrung von Partei­in­ter­essen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gehört (Urteil 1B_344/2015 vom 11. Feb­ru­ar 2016 E. 3), ver­let­zt die Vorin­stanz Bun­desrecht, indem sie der Beschw­erde­führerin die amtliche Vertei­di­gung wegen Aus­sicht­slosigkeit des Rechtsmit­tels verweigert.

Bun­des­gerichtlich­er Entscheid

Im Ergeb­nis obsiegte die Beschw­erde­führerin teil­weise: Ihr Revi­sion­s­ge­such drang zwar nicht durch; die Vorin­stanz wird jedoch das Gesuch und die Bedürftigkeit der Beschw­erde­führerin im Rah­men des Gesuchs um amtliche Vertei­di­gung neu prüfen müssen.