4A_262/2014: Herausgabe, Beweislast (amtl. Publ.)

Hin­ter­grund dieses Urteils bildete eine Klage auf Her­aus­gabe von — unter anderem — CHF 150’000 (zuzüglich Zin­sen). Der Beschw­erde­führerin hat­te diesen Betrag der Beschw­erdegeg­ner­in übergeben, welche das Geld daraufhin in einem Bankschliess­fach deponierte.

Der Beschw­erde­führer machte gel­tend, er habe das Geld hin­ter­legt und könne dieses daher vin­dizieren oder die Rück­er­stat­tung gestützt auf den Hin­ter­legungsver­trag ver­lan­gen. Die Beschw­erdegeg­ner­in stellte sich demge­genüber auf den Stand­punkt, das Geld sei ihr geschenkt wor­den. Die Vorin­stanz wies die Klage mit der Begrün­dung ab, es fehle “schlicht und ein­fach am Beweis des Rechts­grun­des” für die Her­aus­gabe und auch die behauptete Schenkung sei nicht bewiesen. Die Beschw­erdegeg­ner­in könne sich deshalb auf die Eigen­tumsver­mu­tung gemäss Art. 930 ZGB berufen und der Beschw­erde­führer trage die Folge der Beweis­losigkeit (E. 4.1).

Das Bun­des­gericht rief zunächst seine Recht­sprechung zur Eigen­tumsver­mu­tung (Art. 930 ZGB) in Erin­nerung, wonach sich der Besitzer ein­er beweglichen Sache auch dem­jeni­gen gegenüber auf die Ver­mu­tung des Eigen­tums berufen kann, von dem er die Sache erhal­ten hat (E. 4.2). Sodann erin­nerte das Bun­des­gericht daran, dass diese Rechtsver­mu­tung aus dem Besitz ent­fällt, wenn der Besitz zwei­deutig ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Umstände frag­würdig sind, unter denen der Besitz begrün­det wurde. Bei unklaren Ver­hält­nis­sen kann sich der Besitzer nach dieser Recht­sprechung somit nicht ein­fach auf seinen Besitz berufen, son­dern muss sich in weit­erge­hen­der Weise hin­sichtlich des behaupteten Rechts legit­imieren (E. 4.3).

Gestützt auf diese Prax­is hat­te das Bun­des­gericht bere­its früher entsch­ieden (E. 4.2):

Auf zwei­deuti­gen Besitz, der die Eigen­tumsver­mu­tung nicht zu begrün­den ver­mag, hat das Bun­des­gericht in sein­er Recht­sprechung auch in Fällen geschlossen, in denen der aktuelle Besitzer seinen behaupteten selb­ständi­gen Besitz aus der Über­tra­gung der Sache vom früheren Eigen­tümer auf­grund eines umstrit­te­nen Rechts­grunds herleitete.

Auch im konkreten Fall erachtete das Bun­des­gericht die Umstände, unter denen die Beschw­erdegeg­ner­in in den Besitz am umstrit­te­nen Geld­be­trag gekom­men war, ins­ge­samt als zweifel­haft und den Besitz als nicht so beschaf­fen, dass sich gestützt auf die Rechtsver­mu­tung nach Art. 930 ZGB auf ein Eigen­tum­srecht schliessen liesse. Den Beschw­erde­führer tre­ffe deshalb keine weit­erge­hende Beweis­last. Vielmehr hätte die Beschw­erdegeg­ner­in den Eigen­tum­ser­werb beweisen müssen, was ihr gestützt auf die verbindlichen Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz nicht gelun­gen sei. Das Bun­des­gericht hob daher das Urteil der Vorin­stanz in diesem Punkt auf (E. 4.4–4.5).