Hintergrund dieses Urteils bildete eine Klage auf Herausgabe von — unter anderem — CHF 150’000 (zuzüglich Zinsen). Der Beschwerdeführerin hatte diesen Betrag der Beschwerdegegnerin übergeben, welche das Geld daraufhin in einem Bankschliessfach deponierte.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe das Geld hinterlegt und könne dieses daher vindizieren oder die Rückerstattung gestützt auf den Hinterlegungsvertrag verlangen. Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Geld sei ihr geschenkt worden. Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, es fehle “schlicht und einfach am Beweis des Rechtsgrundes” für die Herausgabe und auch die behauptete Schenkung sei nicht bewiesen. Die Beschwerdegegnerin könne sich deshalb auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB berufen und der Beschwerdeführer trage die Folge der Beweislosigkeit (E. 4.1).
Das Bundesgericht rief zunächst seine Rechtsprechung zur Eigentumsvermutung (Art. 930 ZGB) in Erinnerung, wonach sich der Besitzer einer beweglichen Sache auch demjenigen gegenüber auf die Vermutung des Eigentums berufen kann, von dem er die Sache erhalten hat (E. 4.2). Sodann erinnerte das Bundesgericht daran, dass diese Rechtsvermutung aus dem Besitz entfällt, wenn der Besitz zweideutig ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Umstände fragwürdig sind, unter denen der Besitz begründet wurde. Bei unklaren Verhältnissen kann sich der Besitzer nach dieser Rechtsprechung somit nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren (E. 4.3).
Gestützt auf diese Praxis hatte das Bundesgericht bereits früher entschieden (E. 4.2):
Auf zweideutigen Besitz, der die Eigentumsvermutung nicht zu begründen vermag, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung auch in Fällen geschlossen, in denen der aktuelle Besitzer seinen behaupteten selbständigen Besitz aus der Übertragung der Sache vom früheren Eigentümer aufgrund eines umstrittenen Rechtsgrunds herleitete.
Auch im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die Umstände, unter denen die Beschwerdegegnerin in den Besitz am umstrittenen Geldbetrag gekommen war, insgesamt als zweifelhaft und den Besitz als nicht so beschaffen, dass sich gestützt auf die Rechtsvermutung nach Art. 930 ZGB auf ein Eigentumsrecht schliessen liesse. Den Beschwerdeführer treffe deshalb keine weitergehende Beweislast. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin den Eigentumserwerb beweisen müssen, was ihr gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht gelungen sei. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt auf (E. 4.4–4.5).