5A_39/2009: Vermutung des Eigentums aus dem Besitz (amtl. Publ.)

Das BGer bestätigt ein Urteil, wonach aus dem Besitz nur dann die Ver­mu­tung des Eigen­tums folgt, 

wenn der Besitz so beschaf­fen ist, dass sich daraus vor­läu­fig, d.h. vor­be­hältlich der Wider­legung durch andere Tat­sachen, wirk­lich auf ein entsprechen­des Recht schliessen lässt.

Vom Besitzer kann fern­er ver­langt wer­den, dass er über die Umstände seines Recht­ser­werbs Auskun­ft gibt. 

Im vor­liegend beurteil­ten Fall war es der Ansprecherin nicht gelun­gen, Umstände darzule­gen, die eine Eigen­tumsver­mu­tung zu ihren Gun­sten begrün­det hät­ten. Damit war eine Schaden­er­satz­forderung als Arrest­forderung nicht glaub­haft gemacht. Es blieb daher bei der ange­focht­e­nen Aufhe­bung eines Arrest­be­fehls (Kan­ton SG).