Das BGer bestätigt ein Urteil, wonach aus dem Besitz nur dann die Vermutung des Eigentums folgt,
wenn der Besitz so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig, d.h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen, wirklich auf ein entsprechendes Recht schliessen lässt.
Vom Besitzer kann ferner verlangt werden, dass er über die Umstände seines Rechtserwerbs Auskunft gibt.
Im vorliegend beurteilten Fall war es der Ansprecherin nicht gelungen, Umstände darzulegen, die eine Eigentumsvermutung zu ihren Gunsten begründet hätten. Damit war eine Schadenersatzforderung als Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht. Es blieb daher bei der angefochtenen Aufhebung eines Arrestbefehls (Kanton SG).