Der Beschwerdegegner hatte, im Besitz einer Baubewilligung, einen Schweine- und einen Hühnerstall erstellt. Die Nachbarn beschwerten sich gegen die Geruchsemissionen, worauf das Bau- und Justizdepartement SO festhielt, die Bauten seien zwar formell und materiell rechtswidrig (keine Verfügung betr. LuftreinhalteV; Verletzung von Mindestabständen), doch hätten die Nachbarn bereits im Laufe des Bewilligungsverfahrens Gelegenheit gehabt, sich zur Wehr zu setzen.
Im Laufe des Verfahrens richtete der Kt. SO eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Vorinstanz, die Baubewilligung zu widerrufen.
Der Kanton war zwar durch den Entscheid betroffen, denn als Folge des angefochtenen Urteils hatte der Bauherr eine Entschädigung verlangt. Strittig war aber seine Legitimation zur Beschwerde, die sich nicht aus RPG 34 II iVm BGG 89 II d ergab. Fraglich war, ob ihm die Beschwerdeberechtigung nach BGG 89 I BGG zukam. Das BGer lehnte sich dazu an die Rechtsprechung zu OG 103 a an.
Der Kanton Solothurn war vom angefochtenen Urteil in materieller Hinsicht jedenfalls nicht direkt betroffen. Die Beschwerde diente einzig dazu, sich gegen eine allfällige Staatshaftungsforderung rechtlich abzusichern, wofür er sich nicht auf BGG 89 I berufen kann. Zudem wurde eine Bestimmung, die den Kantonen allgemeine eine Beschwerdebefugnis gegen Entscheide mit bedeutenden finanziellen Folgen eingeräumt hätte, im Laufe der Entstehung des BGG fallengelassen.
“Diese Vorgeschichte des heutigen Art. 89 BGG zeigt, dass mit dem Bundesgerichtsgesetz die Legitimation der Kantone im Vergleich zur bisherigen Rechtslage grundsätzlich weder eingeschränkt noch ausgeweitet worden ist […]. Eine Beschwerdeberechtigung der Kantone, wie sie der Kanton Solothurn im vorliegenden Verfahren fordert, würde nach den vorstehenden Darlegungen eine Ergänzung des Bundesgerichtsgesetzes voraussetzen.”