Bei diesem Entscheid ging es darum, wie der Streitwert in einem Kollokationsprozess zur Festlegung des Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren vor Obergericht zu bestimmen ist. Strittig war, ob und inwieweit die Wertänderung des Streitgegenstandes (z.B. durch Änderung im Kurs von Wertschriften, im Verkehrswert einer Liegenschaft usw.) im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen ist (E. 3.2.1).
Das Obergericht hatte auf die mutmassliche Konkursdividende von 18 % im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils abgestellt (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich der Streitwert im Berufungsverfahren nach der Schätzung der Konkursdividende im Zeitpunkt der Klageeinleitung richte und unveränderlich sei (E. 2.2). Die mutmassliche Dividende betrug 12.5 % (E. 3.2). Der Kostenvorschuss im Berufungsverfahren könne daher nicht höher sein als der Betrag, der für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt wurde (E. 2.2).
Das Bundesgericht entschied, da die blosse Änderung in der Schätzung der Konkursdividende während des Kollokationsprozesses keinen Einfluss auf das Rechtsbegehren habe, bleibe es beim Wert des Streitgegenstandes, wie er bei der Klageeinleitung geschätzt worden sei (E. 3.2.3). Die Beschwerde war deshalb gutzuheissen.