Die Eigentümerin von rund 30 Grundstücken in einer Gemeinde im Kanton Wallis klagte wegen Besitzesstörung u.a. gegen eine Flugschule, die auf einer der Grundstücke Starts und Landungen mit Deltaseglern durchführte. Im betreffenden Grundstück war eine Sport- und Erholungszone ausgeschieden bzw. ein Delta- und Gleitschirm-Landeplatz mit Hindernisfreihalteflächen eingezeichnet. Die erste Instanz hiess die Klage gut, die KGer VS wies sie ab. Gegen dieses Urteil gelangte die Eigentümerin an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Zu unterscheiden war zunächst der Besitz als tatsächliche Gewalt und das Recht an der Sache. Der sofortige Nachweis durch den Beklagten seines besseren Rechts (ZGB 927 II) besteht nur bei der Besitzesentziehung, nicht bei der Besitzesstörung, so dass an und für sich das Recht an der Sache beim Besitzesschutzverfahren wegen einer blossen Störung des Besitzes unberücksichtigt bliebe. Dennoch spielt die materielle Rechtslage eine Rolle, namentlich zur “Abgrenzung des Besitzes” und damit der Voraussetzung der Besitzesstörung “durch verbotene Eigenmacht” (ZGB 928 I), wie das BGer ausführt.
Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn die Besitzesstörung weder durch den Besitzer noch das objektive Recht erlaubt ist. Im letzteren Fall ist die Störung zu dulden, kann aber Entschädigungsfolgen nach dem Enteignungsrecht nach sich ziehen. Die Beschwerdegegner hatten hier geltend gemacht, die Benützung der Grundstücke im Perimeter des Landeplatzes und der Hindernisfreihalteflächen sei nicht verboten, sondern durch das öffentliche Recht erlaubt. Die entsprechende Bestimmung des Bau- und Zonenreglements über die Sport- und Erholungszone sah vor, dass in den als Start- und Landeplatz bezeichneten Flächen für Deltagleiter und Gleitschirme der Start bzw. die Landung von Deltagleitern und Gleitschirmen gestattet sei.
Dieser Einwand betraft nicht das Recht an der Sache und konnte geprüft werden. Das BGer hielt dabei die Auslegung des KGer für vertretbar, wonach den Eigentümern durch das Reglement eine Duldungspflicht auferlegt und daher die Befugnis entzogen wurde, das Betreten des Grundstücks durch Dritte zum Zweck des Startens bzw. Landens mit Hängegleitern abzuwehren. Auch die Auffassung, die Duldungspflicht beschränke die Verfügungs- oder Nutzungsbefugnisse im Interesse der Allgemeinheit, war vertretbar. Es lag daher kein Tatbestand der formellen Enteignung vor, die sich durch den Entzug und die Übertragung vermögenswerter Rechte auf eine andere Person auszeichnet, sondern eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Die Abwehrrechte des Eigentümers können nur auf dem Weg der formellen Enteignung beschränkt werden,
“[…] und [dass] eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung hierfür nicht ausreiche, ist weder ersichtlich noch dargetan. Das kantonale Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (sGS/VS 701.1) sieht in Art. 13 Abs. 3 vor, dass die Gemeinden die Errichtung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verlangen können, um die Einhaltung ihrer Vorschriften über die zulässigen Nutzungen innerhalb der verschiedenen Zonen sicherzustellen (…). Die Gemeinde durfte somit vom Kantonsgericht als zuständig erachtet werden, in ihrem Bau- und Zonenreglement eine Duldungspflicht im oben erwähnten Sinne vorzusehen.”