In einem Haftpflichtprozess gestützt auf das Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post war unter anderem umstritten, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen verjährt waren. Die Bahngesellschaft hatte in der Klageantwort vorgebracht, die Verjährungseinredeverzichtserklärungen seien jeweils nur von einer Person unterzeichnet worden, die im Handelsregister nur mit Kollektivzeichnungsbefugnis eingetragen war.
Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies die Klage ab. Das Bundesgericht hob das Urteil bezüglich der Klage des Beschwerdeführers hingegen wieder auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Urteil 4A_710/2014 vom 3. Juli 2015).
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass eine (interne) Anscheinsbevollmächtigung bestand (E. 4.4.3). Bei der Beschwerdegegnerin sei üblich gewesen, dass jeweils nur eine Person unterzeichnete, obwohl gemäss Handelsregister lediglich eine Kollektivzeichnungsbefugnis bestand. Die Personen, welche die Verzichtserklärungen unterzeichneten, waren deshalb der Auffassung, sie seien korrekt vorgegangen. Der vorgesetzte Direktor wusste überdies, dass Einzelunterschriften geleistet wurden (vgl. zum Ganzen E. 4.4.2).