4A_710/2014: Anscheinsvollmacht zur Unterzeichnung von Verjährungseinredeverzichtserklärungen (amtl. Publ.)

In einem Haftpflicht­prozess gestützt auf das Bun­des­ge­setz über die Haftpflicht der Eisen­bahn- und Dampf­schiff­fahrt­sun­ternehmungen und der Schweiz­erischen Post war unter anderem umstrit­ten, ob die durch den Beschw­erde­führer gel­tend gemacht­en Forderun­gen ver­jährt waren. Die Bah­nge­sellschaft hat­te in der Klageant­wort vorge­bracht, die Ver­jährung­seinre­de­v­erzicht­serk­lärun­gen seien jew­eils nur von ein­er Per­son unterze­ich­net wor­den, die im Han­del­sreg­is­ter nur mit Kollek­tivze­ich­nungs­befug­nis einge­tra­gen war.

Das Han­dels­gericht des Kan­tons Aar­gau wies die Klage ab. Das Bun­des­gericht hob das Urteil bezüglich der Klage des Beschw­erde­führers hinge­gen wieder auf und wies die Sache an die Vorin­stanz zurück (Urteil 4A_710/2014 vom 3. Juli 2015).

Das Bun­des­gericht gelangte zum Schluss, dass eine (interne) Anscheins­bevollmäch­ti­gung bestand (E. 4.4.3). Bei der Beschw­erdegeg­ner­in sei üblich gewe­sen, dass jew­eils nur eine Per­son unterze­ich­nete, obwohl gemäss Han­del­sreg­is­ter lediglich eine Kollek­tivze­ich­nungs­befug­nis bestand. Die Per­so­n­en, welche die Verzicht­serk­lärun­gen unterze­ich­neten, waren deshalb der Auf­fas­sung, sie seien kor­rekt vorge­gan­gen. Der vorge­set­zte Direk­tor wusste überdies, dass Einzelun­ter­schriften geleis­tet wur­den (vgl. zum Ganzen E. 4.4.2).