4A_332/2015: Keine Überweisung von Amtes wegen; Kostenlosigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur

A. (Beschw­erde­führer) war früher in der Abteilung Pri­vate Bank­ing der Bank B. (Beschw­erdegeg­ner­in) tätig. Er reichte beim Arbeits­gericht Zürich eine Klage ein und ver­langte, es sei der Bank gerichtlich zu ver­bi­eten, Doku­mente und elek­tro­n­isch gespe­icherte Dat­en an Behör­den oder andere Dritte in den USA zu über­mit­teln, auf denen sein Name ersichtlich war oder mit denen sein Name erschlossen wer­den konnte. 

Die Präsi­dentin der 1. Abteilung des Arbeits­gerichts Zürich trat als Einzel­gericht nicht auf die Klage ein. Die I. Zivilka­m­mer des Oberg­erichts des Kan­tons Zürich trat auf die Klage eben­falls nicht ein und erhob für das Beru­fungsver­fahren Gerichts­ge­bühren, die es den Parteien je zur Hälfte aufer­legte. Auf Beschw­erde hin hob das Bun­des­gericht den oberg­erichtlichen Entscheid im Kosten­punkt auf, wies die Beschw­erde im Übri­gen jedoch ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_332/2015 vom 10. Feb­ru­ar 2016).

Die kan­tonalen Instanzen trat­en auf die Klage nicht ein, weil sie von ein­er nicht ver­mö­gen­srechtlichen Stre­it­igkeit aus­gin­gen, die im ordentlichen Ver­fahren vor dem Kol­le­gial­gericht zu behan­deln war. Im bun­des­gerichtlichen Ver­fahren stellte der Beschw­erde­führer diese Qual­i­fika­tion nicht mehr in Frage, nach­dem das Bun­des­gericht in einem ver­gle­ich­baren Fall eben­falls von ein­er nicht ver­mö­gen­srechtlichen Stre­it­igkeit aus­ging (E. 3; Swiss­blawg berichtete). 

Der Beschw­erde­führer machte indessen gel­tend, das Einzel­gericht hätte die Klage von Amtes wegen dem Kol­le­gial­gericht über­weisen müssen (E. 4.1). Das Bun­des­gericht hielt dem im Wesentlichen ent­ge­gen, die Über­weisung von Amtes wegen sei in der ZPO bewusst nicht vorge­se­hen (E. 4.2 und 4.3).

Nicht beurteilt wer­den musste, wie das Gericht vorzuge­hen hat, wenn unklar ist, von welchem Spruchkör­p­er und in welchem Ver­fahren die kla­gende Partei ihre Eingabe beurteilt haben möchte. Im vor­liegen­den Fall stand fest, dass der Beschw­erde­führer im vere­in­facht­en Ver­fahren ans Einzel­gericht gelan­gen wollte (E. 4.4.2 und 4.4.3).

Umstrit­ten war weit­er, ob das Ver­fahren kosten­los war. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO wer­den bei Stre­it­igkeit­en aus dem Arbeitsver­hält­nis bis zu einem Stre­itwert von CHF 30’000 keine Gericht­skosten gesprochen (E. 6.1 und 6.2). Die I. Zivilka­m­mer des Oberg­erichts Zürich ver­trat indessen die Auf­fas­sung, nicht ver­mö­gen­srechtliche Stre­it­igkeit­en arbeit­srechtlich­er Natur seien von der beson­deren Kosten­regelung gemäss Art. 114 ZPO nicht erfasst. Die I. Zivilka­m­mer ver­trat damit aus­drück­lich eine andere Recht­sauf­fas­sung als die II. Zivilka­m­mer des Oberg­erichts Zürich (E. 6.3).

Das Bun­des­gericht entsch­ied aus sozialpoli­tis­chen Grün­den, dass arbeit­srechtliche Stre­it­igkeit­en nicht ver­mö­gen­srechtlich­er Natur von der beson­deren Kosten­regelung gemäss Art. 114 ZPO erfasst wer­den. Aus diesem Grund durften keine Gericht­skosten gesprochen wer­den (E. 6.4 und 6.4.5).