A. war als Beraterin bei der Stelle B. für das Bundespersonal tätig. Sie verlangte schriftlich vom Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Arbeitszeugnis und die Zustellung des Personaldossiers. Das EPA teilte mit, es bestehe ein Auftrags- und kein Arbeitsverhältnis, weshalb kein Personaldossier geführt und kein Arbeitszeugnis ausgestellt werde. Diese Auffassung bestätigte das EPA in einer anfechtbaren Verfügung.
A. erhob darauf Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches feststellte, zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und A. habe vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Das EPA führte gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass das Vertragsverhältnis als Auftrag zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht trat auf diese Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_333/2015 vom 11. August 2015).
Das Bundesgericht erwog, die Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Auftrags- oder Arbeitsverhältnis betreffe eine Feststellung, die zu keinen direkten finanziellen Auswirkungen führt. Ein unmittelbares finanzielles Interesse sei nicht erkennbar und die Verfügung des EPA habe keine Geldforderung zum Gegenstand. Der Streitgegenstand sei daher als nicht vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren, weshalb die Ausnahmeregelung von Art. 83 lit. g BGG zum Tragen komme (E. 2.3). Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitgegenstand eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft und keine Gleichstellungsfrage vorliegt.