Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin mit Sitz in der Schweiz ist darauf spezialisiert, in Krisengebieten die Verpflegung von militärischen und anderen Organisationen sicherzustellen. Sie betreibt unter anderem an der Peripherie von Kabul in Afghanistan eine Bäckerei und beliefert vor Ort Truppen mit Brot- und Konditoreiwaren.
Der Arbeitnehmer und Beschwerdegegner mit Wohnsitz in Deutschland war in Kabul für die Arbeitgeberin tätig, zuletzt als Production Manager. Der Arbeitsvertrag sah eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 54 Stunden und eine Sechstagewoche vor. Allfällige Mehrstunden sollten mit dem Monatslohn abgegolten sein. Im Gegenzug wurden dem Arbeitnehmer 63 Ferientage pro Jahr eingeräumt. Als anwendbares Recht war schweizerisches Recht und als Gerichtsstand war Glarus vereinbart worden.
Zwischen den Parteien war hauptsächlich umstritten, ob dem Arbeitnehmer gestützt auf das Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) ein zwingender Entschädigungsanspruch für geleistete Mehr‑, Nacht- und Sonntagsarbeit zukam. Das Kantonsgericht Glarus verneinte die Anwendbarkeit des ArG und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Das Obergericht des Kantons Glarus bejahte hingegen die Anwendbarkeit des ArG gestützt auf die Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR. Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Klage des Arbeitnehmers ab (BGer. 4A_103/2013 vom 11. September 2013, E. 3).
Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, ob die öffentlich-rechtlichen Normen des ArG auf ein internationales Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, bestimme sich in erster Linie nach den Vorschriften über den Anwendungsbereich des ArG (E. 2.4). Eine Anwendung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer sei im ArG aber gerade nicht vorgesehen (Art. 1 ff. ArG; E. 2.4). Der Wortlaut von Art. 342 Abs. 2 OR suggeriere überdies, dass das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung eine Voraussetzung für den zivilrechtlichen Anspruch gestützt auf die Rezeptionsklausel sei (E. 2.5.2). Auch die Botschaft spreche gegen die Einräumung eines zivilrechtlichen Erfüllungsanspruches, wenn das betreffende Arbeitsverhältnis dem ArG nicht unterstellt sei (E. 2.5.3).
Weiter spreche die Gesetzessystematik gegen eine Anwendung der Rezeptionsklausel. Eine Anwendung von Art. 342 Abs. 2 OR führe im Ergebnis dazu, dass über den Umweg des Zivilrechts öffentlich-rechtliche Vorschriften durchgesetzt würden, obwohl diese nach ihrem eigenen ausdrücklich festgelegten Geltungsbereich nicht angewandt sein wollten (E. 2.5.4). Es würde sich die Frage stellen, weshalb sich nicht auch in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer auf die Rezeptionsklausel berufen könnten, die dem ArG nicht unterstellt seien (E. 2.5.4). Schliesslich bestehe der Sinn und Zweck von Art. 342 Abs. 2 OR nicht darin, den Geltungsbereich öffentlich-rechtlicher Vorschriften auf internationale Arbeitsverhältnisse zu erweitern, bei denen der Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt werde (E. 2.5.5). Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass Arbeitsbedingungen im Ausland oft nicht mit den Bedingungen in der Schweiz verglichen werden könnten (E. 2.5.5). Den Parteien sei jedoch unbenommen, im ArG enthaltene Verpflichtungen ausdrücklich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren (E. 2.5.5).
Zusammengefasst ist kein zivilrechtlicher Anspruch gestützt auf Art. 342 Abs. 2 OR gegeben, wenn das ArG gemäss seinen eigenen Vorschriften nicht auf das betroffene Arbeitsverhältnis anwendbar ist (E. 2.5.6).