4A_194/2013: Kein Rechtsmissbrauch, wenn der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zuwartet

In diesem Entscheid war die Frage zu beant­worten, ob eine gültige Vere­in­barung vor­lag, mit der die gesam­tar­beitsver­traglich vere­in­barte Nor­malar­beit­szeit (40-Stun­den-Woche) auf eine 41-Stunde-Woche erhöht wurde (BGer. 4A_194/2013 vom 18. Sep­tem­ber 2013, E. 2 und 3).

Das Bun­des­gericht verneinte das Vor­liegen ein­er gülti­gen Vere­in­barung zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeit­szeit. Die gel­tend gemacht­en Über­stun­de­nentschädi­gun­gen waren deshalb dem Grund­satz nach begrün­det (E. 3.8).

Zu prüfen war aber weit­er auch die Rüge gegen die Even­tu­al­be­grün­dung der Vorin­stanz, wonach die Gel­tend­machung der Über­stun­de­nentschädi­gung rechtsmiss­bräuch­lich erfol­gte (E. 3.9 und 4.1).

Der Entscheid enthält eine konzise Zusam­men­fas­sung der Recht­sprechung (E. 4.4). Bezüglich des konkreten Fall­es hielt das Bun­des­gericht fest, dass der Arbeit­nehmer zwar während Jahren wider­stand­s­los 41 Stun­den pro Woche gear­beit­et hat­te, obwohl im Gesam­tar­beitsver­trag nur eine 40-Stun­den-Woche vorge­se­hen war. Allein die Tat­sache aber, dass der Arbeit­nehmer mit der Gel­tend­machung sein­er Ansprüche zuwarte, reiche nicht, um einen Rechtsmiss­brauch zu begrün­den (E. 4.5).

Die fol­gen­den Par­al­le­lentschei­de enthal­ten nahezu iden­tis­che Begrün­dun­gen: 4A_196/2013; 4A_198/2013; 4A_200/2013; 4A_202/2013; 4A_204/2013.