In diesem Entscheid war die Frage zu beantworten, ob eine gültige Vereinbarung vorlag, mit der die gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit (40-Stunden-Woche) auf eine 41-Stunde-Woche erhöht wurde (BGer. 4A_194/2013 vom 18. September 2013, E. 2 und 3).
Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen einer gültigen Vereinbarung zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit. Die geltend gemachten Überstundenentschädigungen waren deshalb dem Grundsatz nach begründet (E. 3.8).
Zu prüfen war aber weiter auch die Rüge gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Geltendmachung der Überstundenentschädigung rechtsmissbräuchlich erfolgte (E. 3.9 und 4.1).
Der Entscheid enthält eine konzise Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 4.4). Bezüglich des konkreten Falles hielt das Bundesgericht fest, dass der Arbeitnehmer zwar während Jahren widerstandslos 41 Stunden pro Woche gearbeitet hatte, obwohl im Gesamtarbeitsvertrag nur eine 40-Stunden-Woche vorgesehen war. Allein die Tatsache aber, dass der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zuwarte, reiche nicht, um einen Rechtsmissbrauch zu begründen (E. 4.5).
Die folgenden Parallelentscheide enthalten nahezu identische Begründungen: 4A_196/2013; 4A_198/2013; 4A_200/2013; 4A_202/2013; 4A_204/2013.