4A_47/2013: Vertrag sui generis zur Abwicklung der Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers (Art. 321e OR)

Ein Bankmi­tar­beit­er räumte ein, dass er jahre­lang Kun­den­gelder unter­schla­gen und die Gelder für seine per­sön­lichen Bedürfnisse aus­gegeben hat­te. Die Bank kündigte darauf das Arbeitsver­hält­nis frist­los. In der Folge schloss die Bank mit dem Arbeit­nehmer eine Vere­in­barung ab, wonach die Bank ermächtigt wurde, Aktien des Arbeit­nehmers zu verkaufen. Der Ver­trag sah unter anderem vor, dass der Verkauf­ser­lös zur Deck­ung der Schaden­er­satzansprüche der Kun­den sowie der Kosten diente, die der Bank im Zusam­men­hang mit der Abwick­lung des Fall­es ent­standen waren und noch entste­hen würden.

Der Erlös aus den Aktien­verkäufen betrug CHF 3’089’387.25. Die Straf­be­hör­den stell­ten fest, der Arbeit­nehmer habe sich um ins­ge­samt CHF 1’725’315.60 bere­ichert. Das Prozess­the­ma war, welch­er Rest­be­trag dem Arbeit­nehmer zus­tand. Umstrit­ten war ins­beson­dere, ob die inter­nen Kosten der Bank zur Schadens­ab­wick­lung auf den Arbeit­nehmer abgewälzt wer­den können.

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass die Parteien einen Ver­trag sui gener­is zur Abwick­lung der Schaden­er­satzpflicht des Arbeit­nehmers geschlossen hat­ten (BGer. 4A_47/2013 vom 4. Juni 2013, E. 2.1). Durch diesen Ver­trag könne nicht von den Bes­tim­mungen in Art. 321e OR abgewichen wer­den, da diese Vorschrift gemäss Art. 362 Abs. 1 OR ein­seit­ig zwin­gend ist. Die ver­tragliche Bes­tim­mung, wonach die Bank für den Aufwand ihrer inter­nen Dien­ste ein angemessenes Ent­gelt vom Arbeit­nehmer ver­lan­gen könne, ver­let­ze jedoch Art. 321e OR nicht. Der Bank wäre das Recht zugekom­men, auf Kosten des Arbeit­nehmers einen exter­nen Treuhän­der mit der Abklärung des Sachver­halts und der Schaden­reg­ulierung zu beauf­tra­gen. Stattdessen könne ver­traglich vorge­se­hen wer­den, dass die Aufwen­dun­gen der inter­nen Bank­di­en­ste angemessen ver­rech­net wer­den (vgl. zum Ganzen E. 2.2).