Ein Bankmitarbeiter räumte ein, dass er jahrelang Kundengelder unterschlagen und die Gelder für seine persönlichen Bedürfnisse ausgegeben hatte. Die Bank kündigte darauf das Arbeitsverhältnis fristlos. In der Folge schloss die Bank mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung ab, wonach die Bank ermächtigt wurde, Aktien des Arbeitnehmers zu verkaufen. Der Vertrag sah unter anderem vor, dass der Verkaufserlös zur Deckung der Schadenersatzansprüche der Kunden sowie der Kosten diente, die der Bank im Zusammenhang mit der Abwicklung des Falles entstanden waren und noch entstehen würden.
Der Erlös aus den Aktienverkäufen betrug CHF 3’089’387.25. Die Strafbehörden stellten fest, der Arbeitnehmer habe sich um insgesamt CHF 1’725’315.60 bereichert. Das Prozessthema war, welcher Restbetrag dem Arbeitnehmer zustand. Umstritten war insbesondere, ob die internen Kosten der Bank zur Schadensabwicklung auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden können.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Parteien einen Vertrag sui generis zur Abwicklung der Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers geschlossen hatten (BGer. 4A_47/2013 vom 4. Juni 2013, E. 2.1). Durch diesen Vertrag könne nicht von den Bestimmungen in Art. 321e OR abgewichen werden, da diese Vorschrift gemäss Art. 362 Abs. 1 OR einseitig zwingend ist. Die vertragliche Bestimmung, wonach die Bank für den Aufwand ihrer internen Dienste ein angemessenes Entgelt vom Arbeitnehmer verlangen könne, verletze jedoch Art. 321e OR nicht. Der Bank wäre das Recht zugekommen, auf Kosten des Arbeitnehmers einen externen Treuhänder mit der Abklärung des Sachverhalts und der Schadenregulierung zu beauftragen. Stattdessen könne vertraglich vorgesehen werden, dass die Aufwendungen der internen Bankdienste angemessen verrechnet werden (vgl. zum Ganzen E. 2.2).